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Freitag, 29. März 2024
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OLG fällt Grundsatzentscheidung / Allgemeingültige Tempobegrenzung notwendig

Urteil: Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen ist 30 km/h

Siehe Bildunterschrift
Bei Freigabe für Kfz gilt Autokiste
Tempolimit 30 km/h: Fahrradstraße
Sind sogenannte Fahrradstraßen auch für Kfz freigegeben, so gilt für diese ein Tempolimit von 30 km/h. Dies hat jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und damit ein anderslautendes Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom Oktober 2004 aufgehoben.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Stadt Freiburg gegen den 36-jährigen Betroffenen im Juni 2004 einen Bußgeldbescheid in Höhe von 15 Euro erlassen, weil er im April 2004 als Anlieger eine Straße in einer südbadischen Gemeinde mit 43 km/h in eine Verkehrskontrolle geraten war.

Bei der Straße handelte es sich um eine sogenannte "Fahrradstraße", an deren Beginn das entsprechende Verkehrsschild (Zeichen 244) und folgendem weiteren Aufdruck angebracht war:

"Diese Straße ist dem Radverkehr vorbehalten. Ausnahme: Kfz-Anliegerverkehr mit mäßiger Geschwindigkeit"

Das Amtsgericht hatte den Autofahrer vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen, da der Begriff der "mäßigen Geschwindigkeit" nach den konkreten örtlichen Straßenverhältnissen betrachtet werden müsse, weshalb vorliegend auch noch ein Tempo von 50 km/h erlaubt gewesen sei.

Anders nun der 2. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe, welcher in einer Grundsatzentscheidung die Höchstgeschwindigkeit in Fahrradstraßen einheitlich festgesetzt hat. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts komme es dabei nicht darauf an, ob sich gerade ein Fahrradfahrer im Straßenbereich befinde, heißt es in dem Beschluss. Vielmehr werde dem Charakter der "Fahrradstraße" als Sonderweg nur eine allgemein-gültige und von der konkreten Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung gerecht.

Als "mäßig" sei dabei eine Geschwindigkeit anzusehen, welche sich der des Fahrradverkehrs anpasse. Dabei könne allerdings nicht auf die als sehr niedrig einzuschätzende Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrradfahrern von 14-17 km/h abgestellt werden, sondern wegen der Teilnahme auch von schnelleren Radfahrern sei hierunter eine Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h zu verstehen. Dies gelte aber nur, soweit die konkreten Verkehrsverhältnisse eine solche Geschwindigkeit überhaupt erlauben.

Da die Sache entscheidungsreif war, hat das Gericht sogleich auch den Einzelfall mit einem Bußgeld von 15 Euro beendet.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2006; - 2 Ss 24/05 -
text  Hanno S. Ritter
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