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Donnerstag, 18. April 2024
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Gericht: Keine übliche Zweidrittel-Haftung bei nicht vorhersehbarer Vollbremsung

Urteil: Zur Haftung nach irrtümlicher Vollbremsung im Automatik-Auto

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Tritt ein Autofahrer in einem Automatik-Pkw mit dem linken Fuß statt der Kupplung versehentlich die Bremse und verursacht dadurch einen Auffahrunfall, so haften beide Beteiligten für den Schafden je zur Hälfte. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall ging es um eine Autofahrerin, die 75 bis 100 Meter vor einer roten Ampel, an der mehrere Fahrzeuge warteten, eine Vollbremsung vollzogen hatte. Dazu war es gekommen, weil die Frau mit ihrem Automatikfahrzeug noch nicht hinreichend vertraut war und - in der Vorstellung, die Kupplung zu treten - irrtümlich die Bremse betätigt hatte.

Ein hinter ihr fahrender Pkw konnte nicht mehr rechtzeitig halten, und es kam zum Zusammenstoß. Im Gerichtsverfahren um die Schuldfrage entschieden die Berliner Richter salomonisch (Urteil vom 13.02.2006; - 12 U 70/05 -).

Die Straßenverkehrsordnung verbiete zwar das abrupte Bremsen ohne zwingenden Grund. Sie verpflichte Autofahrer aber auch dazu, den Abstand zu Vorausfahrenden so zu wählen, dass sie notfalls noch halten könnten, wenn diese plötzlich bremsten. Treffe "starkes, grundloses Bremsen" mit einem unzureichenden Sicherheitsabstand bzw. mit Unaufmerksamkeit des Hintermannes zusammen, so die Richter, dann trage dieser an einem Zusammenstoß die Hauptschuld. In der Regel müsse er dann für zwei Drittel des Schadens haften. Glimpflicher komme der Auffahrende aber dann davon, wenn er nicht mit einem plötzlichen, starken Abbremsen des Vordermannes rechnen musste, weil er den Verkehrsraum vor diesem überschauen konnte.

Im vorliegenden Fall, so das Gericht, habe der Mann zwar nicht mit einer Vollbremsung der Vorausfahrenden rechnen müssen, da sie noch 75 bis 100 Meter von der roten Ampel entfernt gewesen sei. Er hätte aber darauf gefasst sein müssen, dass die Frau ihr Tempo vor Erreichen der Ampel drosseln würde. Zu Lasten der Vorausfahrenden sei demgegenüber zu berücksichtigen, dass sie einen groben Fahrfehler begangen habe. Das Gericht entschied, dass beide Unfallbeteiligten je zur Hälfte für den Schaden aufkommen müssten.

In einem ähnlichen Fall hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf im Herbst 2003 entschieden, dass die irrtümliche Bremsbetätigung eines Automatik-Novizen nicht grob fahrlässig und die Vollkasko-Versicherung deswegen nicht leistungsfrei sei (Autokiste berichtete, Link nachfolgend).
text  Hanno S. Ritter
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