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Samstag, 20. April 2024
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Gericht: Drei Prozent Minderung für fehlkonstruierter Heckklappe

Urteil: Wasserablauf in Kofferraum ist Sachmangel

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Ein Neuwagen, in dessen Kofferraum beim Öffnen der Heckklappe konstruktionsbedingt Regenwasser eindringt, ist mangelhaft. Der Käufer eines solchen Fahrzeugs hat das Recht, den Kaufpreis zu mindern, entschied das Amtsgericht Düsseldorf – aber nur ein bisschen.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatte ein Mann einen Neuwagen zum Preis von rund 18.300 Euro erworben. Die Freude an dem neuen Fahrzeug währte allerdings nicht lange, denn beim ersten Regenschauer musste der Autofahrer feststellen, dass Wasser in den Kofferraum eindrang, sobald er die Heckklappe öffnete.

Erbost wandte er sich an den Autohändler und forderte eine Herabsetzung des gezahlten Kaufpreises. Der Verkäufer blieb jedoch stur und argumentierte, das Eindringen von Wasser sei nur eine "geringfügige Unannehmlichkeit". Es sei, so meinte er, dem Käufer durchaus zuzumuten, die Heckklappe bei schlechtem Wetter mit einem Tuch abzuwischen, bevor er den Kofferraum öffne. Außerdem sei Deutschland von der Wetterlage her ohnehin nicht ständig von Regen betroffen. Der Fall ging vor das Amtsgericht Düsseldorf, das dem Autobesitzer grundsätzlich Recht gab (Urteil vom 29.05.2006, - 37 C 9665/04 -).

Das Eindringen von Wasser in den Kofferraum sei Folge eines Konstruktionsfehlers. Die Heckklappe, so das Gericht, sei bei dem Fahrzeugmodell nicht so ausgebildet, dass sie Regenwasser in die hintere Ablaufrinne ableite. Statt in die dafür vorgesehene Fuge abzuperlen, laufe es deshalb in den Kofferraum. Darin sei ein erheblicher Mangel zu sehen, der eine Kaufpreisminderung rechtfertige.

Es könne, so der Amtsrichter, dem Käufer keinesfalls zugemutet werden, das Fahrzeug bei Regenwetter jeweils abzuwischen, bevor er die Heckklappe öffne. Außerdem trockneten nasse Stellen im Wageninneren nur langsam, sodass sich Schimmel und Rost bilden könnten. Berücksichtige man zusätzlich, dass die Beeinträchtigung praktisch zu jeder Jahreszeit auftreten könne, so sei eine Kaufpreisminderung um drei Prozent gerechtfertigt. Der Käufer könne also rund 550 Euro zurückverlangen, so das Urteil.
text  Hanno S. Ritter
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