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Mittwoch, 24. April 2024
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Gericht: Beide Hände für die »Bewältigung der Fahraufgabe« notwendig

Urteil: Handy-Benutzung als Diktiergerät im Auto verboten

Die Verwendung eines Handys am Steuer ist auch dann verboten, wenn mit dem Gerät nicht telefoniert oder "gesimst" wird, sondern die eingebaute Diktierfunktion verwendet wird. Dies hat das Thüringer Oberlandesgericht entschieden.
Dem Beschluss vom 31.05.2006 (- 1 Ss 82/06 -) liegt der Fall eines Mannes zugrunde, der im Juni 2994 auf einer Bundesstraße mit 10 km/h zuviel Tempo und einem zum rechten Ohr geführten Mobiltelefon durch die Polizei aufgehalten worden war. Das Telefon enthielt zu diesem Zeitpunkt keine SIM-Karte, konnte also keine Netzfunktionen durchführen.

Als der Mann gegen den Bußgeldbescheid über 50 Euro Einspruch einlegte, ging die Sache zunächst vor das Amtsgericht Sömmerda, das das Bußgeld bestätigte. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde blieb vor dem Oberlandesgericht erfolglos.

Der Senat für Bußgeldsachen bezog sich in der Entscheidung im Wesentlichen auf den Wortlaut der Vorschrift und deren Auslegung im allgemeinen Sprachgebrauch. Das Gesetz verbietet Benutzung eines Handys oder Autotelefons während der Fahrt oder mit laufendem Motor selbst im Stand, wenn dazu das Handy bzw. den Hörer aufgenommen und gehalten wird. Dieses Benutzen, so die Richter, liege bei jeder bestimmungsgemäßen Nutzung des Telefons, also im konkreten Fall auch beim Diktieren, vor.

Auch der Gesetzeszweck sei so zu verstehen: Durch die Verbotsnorm solle gewährleistet werden, dass der "Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobil- oder Autotelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe" frei habe. Weiter heißt es in dem Beschluss, eine mentale Überlastung und Ablenkung eines Fahrzeugführers infolge der Benutzung eines Mobiltelefons gehe nicht alleine von der Benutzung eines Mobiltelefons als Telefon aus, sondern vielmehr in noch stärkerem Maße von seiner Verwendung als Organizer, Internetzugangsgerät oder Diktiergerät.

Die Verurteilung wurde damit bestätigt, wobei das OLG im Gegensatz zum Amtsgericht nicht von fahrlässigem, sondern von vorsätzlichem Handeln des Betroffenen ausgeht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
text  Hanno S. Ritter
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