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Donnerstag, 28. März 2024
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Gericht: Kunde darf nicht immer auf bestehenden Vollkaskoschutz vertrauen

Urteil: Volle Haftung bei Unfall mit Ersatzwagen

Werkstatt-Kunden dürfen nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass ein ihnen zur Verfügung gestelltes Ersatzfahrzeug vollkaskoversichert ist. Nach einem Unfall haftet der Fahrer demzufolge auch bei nur leichter Fahrlässigkeit auf Schadensersatz, entschied das OLG Oldenburg.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Firma im Dezember 2004 während der Reparatur ihres Geschäfts-Pkw von der Werkstatt unentgeltlich einen Kleinwagen als Ersatzfahrzeug gestellt bekommen.

Mit diesem Auto verursachte die Geschäftsführerin der später beklagten Firma bei Eisglätte einen Verkehrsunfall. Der nicht vollkaskoversicherte Kleinwagen erlitt dabei einen Totalschaden; den Wiederbeschaffungswert von 5.000 Euro klagte die Werkstatt später mit Erfolg ein.

Die Richter führten zur Begründung aus, der Entleiher hafte grundsätzlich uneingeschränkt für eine schuldhaft verursachte Beschädigung der Sache. Es genüge deshalb einfache Fahrlässigkeit, die hier vorgelegen habe. Auf das Bestehen eines Vollkaskoschutzes habe die beklagte Firma in diesem Fall nicht vertrauen dürfen.

In der Rechtsprechung werde ein entsprechendes Vertrauen zwar unter Umständen als schutzwürdig anerkannt - mit der Folge, dass die Haftung des Entleihers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei. Dabei handele es sich aber um Fälle, in denen die eigenen Fahrzeuge der Kunden relativ neu, höherwertig und vollkaskoversichert seien. Dadurch sei das Interesse des Kunden erkennbar, die mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbundene Gefahr von beträchtlichen Fahrzeugschäden zu begrenzen.

Im jetzt entschiedenen Fall ging es aber nicht um die Stellung eines hochwertigen Ersatzfahrzeugs für die Reparatur eines Neuwagens. Die beklagte Firma selber hatte ihr eigenes Auto nicht vollkaskoversichert. Der als Ersatzfahrzeug gestellte Kleinwagen war rund zweieinhalb Jahre alt und wurde ansonsten als Werkstattfahrzeug genutzt.
text  Hanno S. Ritter
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