Auch ein Beifahrer verliert den Führerschein, wenn ihm Mischkonsum von Alkohol und Cannabis nachgewiesen werden kann.
Eine MPU ist dabei nicht notwendig, der Sofortvollzug zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Dem Verfahren lag der Fall von zwei Männern zugrunde, die Anfang Februar 2005 in eine Polizeikontrolle kamen. Es
stellte sich heraus, dass der Fahrer nicht über einen Führerschein verfügte und zudem unter Alkohol- und
Betäubungsmittel-Einfluss stand.
Während der Kontrolle gab sich der 23jährige Beifahrer als Halter des Autos zu erkennen. Auch bei ihm wurde eine
Blutprobe angeordnet, die neben einem Alkoholwert von 1,39 Promille auch einen positiven Befund hinsichtlich von
Cannabinoiden ergab. Das zuständige Landratsamt entzog dem Mann rund sieben Monate später den Führerschein und
ordnete den Sofortvollzug an. Gegen beides wandte sich der Betroffene in einem Eilantrag vor dem VG Stuttgart,
blitzte aber ab.
Die Richter führten in ihrem Beschluss (10 K 3224/05) aus, dem Antragsteller fehle es an der Fahreignung. Nach der
Fahrerlaubnisverordnung bestehe ein der Fahreignung entgegenstehender Mangel, wenn regelmäßig Cannabis eingenommen
werde. Dagegen berühre der gelegentliche Konsum von Cannabis die Fahreignung nicht, wenn der Kraftfahrer Konsum
und Fahren trennen könne, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolge
oder wenn weder eine Störung der Persönlichkeit noch ein Kontrollverlust vorliege.
Nach den erhobenen Befunden liege beim Antragsteller gelegentlicher Cannabiskonsum und zum Zeitpunkt des Vorfalls
zusätzlich (erheblicher) Parallelkonsum von Alkohol vor. Damit fehle es an seiner Fahreignung, ohne dass es darauf
ankomme, ob der Mann regelmäßig Cannabis konsumiere bzw. seinerzeit konsumiert habe. Soweit der Antragsteller
einwende, der Vorfall belege gerade, dass er ja Beifahrer gewesen und deshalb zwischen Konsum und Fahren trennen
könne, werde übersehen, dass bereits der der Mischkonsum von Alkohol und Cannabis ausreiche, um die Fahreignung
zu verneinen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei überdies auch ohne Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens (MPU) zulässig gewesen. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei ebenfalls nicht unverhältnismäßig, so die
Richter: Angesichts der Gefahr, die sich für die Allgemeinheit ergebe, bestehe ein überwiegendes öffentliches
Interesse daran, dass dem Antragsteller der Führerschein mit sofortiger Wirkung entzogen werde.
Der Mann hatte den Beschluss mit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Stuttgart zu Fall bringen wollen,
scheiterte jedoch auch dort (Entscheidung vom 10.02.2006). Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.