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Freitag, 19. April 2024
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Entscheidung nicht rechtskräftig / BGH-Revision zugelassen

Urteil: Klage gegen ausländischen Versicherer in Deutschland zulässig

Siehe Bildunterschrift
Unfall im EU-Ausland: ADAC
Klage in Deutschland zulässig
Ein deutscher Unfallgeschädigter kann den gegnerischen Haftpflichtversicherer, der seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat, unmittelbar vor deutschen Gerichten verklagen. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Der spätere Kläger, ein deutscher Staatsbürger aus dem Raum Aachen, hatte Ende 2003 in den Niederlanden auf der Autobahn einen Verkehrsunfall mit einem niederländischen Pkw-Fahrer. Er hat den niederländischen Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners vor einem deutschen Amtsgericht auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 3.100 Euro verklagt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die deutschen Gerichte international unzuständig seien.

Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte vor dem OLG Köln zumindest vorläufigen Erfolg. Das OLG hat mit einem am 12.09.2005 verkündeten so genannten Zwischenurteil (- 16 U 36/05 -) ausgesprochen, dass die Klage zulässig sei.

Damit haben sich die Kölner Richter in der gerade auch im grenznahen Gebiet des Köln-Aachener Raumes praktisch bedeutsame Frage gegen die bislang in der Fachliteratur herrschende Meinung gestellt.

Das Gericht hat hierbei zwei Vorschriften der EG-Verordnung vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) den Willen des Verordnungsgebers entnommen, dass der Unfallgeschädigte die Direktklage gegen den in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Haftpflichtversicherer an seinem eigenen Wohnsitz erheben könne.

Dieser Wille komme auch eindeutig in einer im Mai 2005 erlassenen EU-Richtlinie zum Ausdruck und stehe im Einklang mit Sinn und Zweck der betreffenden EU-Vorschriften. Mit ihnen solle nämlich die gegenüber dem Versicherer schwächere Partei gestärkt werden. Hierzu gehöre auch das Unfallopfer, das gerade bei einem Unfall im Ausland besonders schutzbedürftig sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG Köln hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der betroffenen Rechtsfrage die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
text  Hanno S. Ritter
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