Schließen bei einem neuen Kleinwagen die Türen nicht bündig mit der Karosserie ab, ohne dass ihre Funktion hierdurch
beeinträchtigt wird, so liegt kein erheblicher Mangel vor. Der Kunde hat nicht das Recht, deswegen vom Kaufvertrag
zurückzutreten. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatte ein Mann für rund 15.000 Euro einen neuen Pkw gekauft. Erst einige
Wochen später fiel ihm auf, dass die beiden Seitentüren des Kleinwagens nicht ganz bündig mit der Karosserie abschlossen.
Sie wiesen einen Überstand von 1,7 bis 1,8 Millimetern auf, der die Schließfunktion der Türen allerdings nicht
beeinträchtigte.
Den Käufer ärgerte der Überstand aber, und er verlangte vom Autohändler, den Wagen zurückzunehmen und ihm den
Kaufpreis zu erstatten. Als der sich weigerte, kam es zum Prozess, den der Händler auch gewann (Urteil vom
08.06.2005;
- I-3 U 12/04 -).
Es sei schon nicht sicher, so die Richter, ob in der fehlenden Bündigkeit überhaupt ein Mangel zu sehen sei, zumal
alle Fahrzeuge der selben Fertigungsserie einen ähnlichen Überstand aufgewiesen hätten. Selbst wenn man die fehlende
Bündigkeit aber als Fehler einstufen wollte, wäre sie jedenfalls so "geringfügig und unerheblich", dass sie keinen
Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen könnte.
1,7 bis 1,8 Millimeter Überstand seien eine "Bagatelle" und hätten auch keine Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit
des Fahrzeugs zur Folge. Sie führten weder zu einer Schwergängigkeit der Türen noch zu Problemen mit den Dichtungen,
sondern könnten allenfalls als "äußerst geringfügige optische Beeinträchtigung" angesehen werden. Eine solche "minimale
Unvollkommenheit" gebe dem Käufer eines "preiswerten Kleinwagens" nicht das Recht, eine Rückabwicklung des Kaufvertrages
zu verlangen, so das Gericht.