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sparen durch Ablastung bzw. Lkw-Zulassung |
Bestandsschutz ist nicht die Stärke des deutschen Kfz-Steuersystems. Zuletzt fiel das Privileg für Fahrzeuge
über 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, darunter auch für zuvor aus Steuergründen aufgelastete Fahrzeuge.
Jetzt kann sich eventuell eine Ablastung lohnen.
Seit Anfang Mai 2005 gelten die gewichtsbezogenen, günstigeren Steuersätze nur noch für Wohnmobile und Lkw. Alle
anderen werden jetzt nach Hubraum und Schadstoffausstoß besteuert, was für viele Besitzer einen teils deutlichen
Aufschlag auf die bisherige Steuerlast bedeutet, der bei einer Hauptfälligkeit im Jahr 2006 zusätzlich mit
erheblichen Nachforderungen verbunden sein kann.
Wer seinen Pkw oder Kombi, wie zum Beispiel einige Besitzer des VW T4, auflasten ließ, um in den Genuss der
Gewichtsbesteuerung zu kommen, sollte daher nun prüfen, ob er durch eine "Ablastung" wieder in eine günstigere
Steuerklasse kommen kann.
Bei der Auflastung wurde von der Zulassungsbehörde nämlich laut ADAC häufig die Schlüsselnummer "00" (nicht
schadstoffarm) in die Papiere eingetragen, was für die Besteuerung nach Gewicht keine Rolle spielte, wohl aber bei
der Hubraumbesteuerung. Durch die Ablastung und Eintragung der ursprünglichen Schadstoffschlüsselnummer kommen diese
Kfz meist in eine günstigere Steuerklasse.
Weiterhin wird die Möglichkeit bestehen bleiben, Geländewagen sowie Kleinbusse oder Vans mit mehr als 2,8 Tonnen
zulässigem Gesamtgewicht als Lkw zuzulassen, um auch zukünftig der Gewichtsbesteuerung zu unterliegen. Dabei ist es
aber notwendig, die hinteren Sitze nebst Befestigungen und Gurten dauerhaft zu entfernen, so dass sich eine reduzierte
Anzahl von Sitzplätzen ergibt, die auch in den Fahrzeugpapieren eingetragen wird. Ansprechpartner sind TÜV und DEKRA.
Laut ADAC bedeutet jedoch eine Eintragung der Fahrzeugart "Lkw" noch nicht automatisch, dass das Fahrzeug auch
steuerlich vom Finanzamt als solcher anerkannt und entsprechend besteuert wird. Deswegen sollte man vor einem Umbau
unbedingt mit der zuständigen Kfz-Steuerstelle Rücksprache halten. Hier erfährt man auch, welche Voraussetzungen für
die steuerliche Anerkennung als Lkw gefordert werden (zum Beispiel Trennwand zur Ladefläche, Verblechung der hinteren
Seitenfenster).