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Freitag, 19. April 2024
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Zulassung als Lkw unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich

Kfz-Steuer: Geld sparen durch Ablastung

Siehe Bildunterschrift
Geländewagen & Co.: Geld Autokiste
sparen durch Ablastung bzw. Lkw-Zulassung
Bestandsschutz ist nicht die Stärke des deutschen Kfz-Steuersystems. Zuletzt fiel das Privileg für Fahrzeuge über 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, darunter auch für zuvor aus Steuergründen aufgelastete Fahrzeuge. Jetzt kann sich eventuell eine Ablastung lohnen.
Seit Anfang Mai 2005 gelten die gewichtsbezogenen, günstigeren Steuersätze nur noch für Wohnmobile und Lkw. Alle anderen werden jetzt nach Hubraum und Schadstoffausstoß besteuert, was für viele Besitzer einen teils deutlichen Aufschlag auf die bisherige Steuerlast bedeutet, der bei einer Hauptfälligkeit im Jahr 2006 zusätzlich mit erheblichen Nachforderungen verbunden sein kann.

Wer seinen Pkw oder Kombi, wie zum Beispiel einige Besitzer des VW T4, auflasten ließ, um in den Genuss der Gewichtsbesteuerung zu kommen, sollte daher nun prüfen, ob er durch eine "Ablastung" wieder in eine günstigere Steuerklasse kommen kann.

Bei der Auflastung wurde von der Zulassungsbehörde nämlich laut ADAC häufig die Schlüsselnummer "00" (nicht schadstoffarm) in die Papiere eingetragen, was für die Besteuerung nach Gewicht keine Rolle spielte, wohl aber bei der Hubraumbesteuerung. Durch die Ablastung und Eintragung der ursprünglichen Schadstoffschlüsselnummer kommen diese Kfz meist in eine günstigere Steuerklasse.

Weiterhin wird die Möglichkeit bestehen bleiben, Geländewagen sowie Kleinbusse oder Vans mit mehr als 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht als Lkw zuzulassen, um auch zukünftig der Gewichtsbesteuerung zu unterliegen. Dabei ist es aber notwendig, die hinteren Sitze nebst Befestigungen und Gurten dauerhaft zu entfernen, so dass sich eine reduzierte Anzahl von Sitzplätzen ergibt, die auch in den Fahrzeugpapieren eingetragen wird. Ansprechpartner sind TÜV und DEKRA.

Laut ADAC bedeutet jedoch eine Eintragung der Fahrzeugart "Lkw" noch nicht automatisch, dass das Fahrzeug auch steuerlich vom Finanzamt als solcher anerkannt und entsprechend besteuert wird. Deswegen sollte man vor einem Umbau unbedingt mit der zuständigen Kfz-Steuerstelle Rücksprache halten. Hier erfährt man auch, welche Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung als Lkw gefordert werden (zum Beispiel Trennwand zur Ladefläche, Verblechung der hinteren Seitenfenster).
text  Hanno S. Ritter
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