Welche Aufklärungspflichten Autoverkäufer gegenüber dem Kunden haben, ist regelmäßig Streitthema unter den Beteiligten.
Dies gilt nicht nur für den Gebrauchtwagenkauf, sondern auch bei Neuwagen, wie ein Urteil des Landgerichts Gießen
beispielhaft zeigt, über das der Anwalt-Suchservice berichtet:
Ein Mann hatte einen als fabrikneu angebotenen Opel Corsa zum Preis von 15.000 Euro gekauft. Später stellte der Kunde
fest, dass an der linken hinteren Tür des Fahrzeugs eine Delle mit einem Aufwand von 390 Euro ausgespachtelt und
überlackiert worden war. Er forderte daraufhin sein Geld zurück. Der Autohändler weigerte sich und meinte, der Fehler
sei geringfügig gewesen, und er habe den Kunden nicht darüber informieren müssen. Außerdem habe sein Verkaufspersonal
auch nichts von der Delle gewusst.
Dieser Argumentation folgte die Richter freilich nicht (- 4 O 269/04 -). Der Händler habe seine Aufklärungspflicht
verletzt und den Käufer arglistig getäuscht, heißt es in dem Urteil. Autohändler dürften allenfalls Bagatellschäden,
die den Kaufentschluss des Kunden nicht beeinflussen könnten, verschweigen, zum Beispiel Kleinstschäden an Gebrauchtwagen.
Wer einen Neuwagen kaufe, so das Gericht, der erwarte aber zu Recht, ein unbeschädigtes Fahrzeug zu erhalten. Deshalb
müssten nur wirklich ganz unerhebliche Beschädigungen nicht offenbart werden. Über wesentliche Mängel des Fahrzeugs, das
heißt über Fehler, für deren Ausbesserung mehr als 330 Euro aufgewendet werden müssten, habe der Händler den Kunden aber
in jedem Fall aufzuklären.
Die Tatsache, dass das Verkaufspersonal des Autohändlers nichts von den Mängeln wusste, ändere nichts. Ein Händler hätte
seine Mitarbeiter über alle relevanten Punkte eines Kaufvertrags informieren müssen, so das Gericht. Der Käufer konnte
den Kauf rückgängig machen.