In einem reinen Wohngebiet ist der Betrieb einer handelsüblichen Standheizung nicht ohne weiteres zulässig. Das Interesse
der Anwohner an einer ungestörten Nachtruhe kann das Interesse des Fahrzeugeigentümers an einem warmen Auto überwiegen.
Das hat das Amtsgericht München entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, stellte ein Handwerker seinen Lkw nachts in der Nähe seiner Wohnung ab und setzte
im Winter werktags zwischen 5.45 und 7.15 Uhr morgens die Standheizung in Betrieb. Durch deren Geräusche fühlten sich
seine Nachbarn, vor deren Schlafzimmer der Lkw meist geparkt war, in ihrer Nachtruhe gestört. Sie klagten gegen den
Handwerker und verlangten die Unterlassung des Standheizungs-Betriebs. Der Mann weigerte sich und erklärte, die Heizung
sei für den Tag- und Nachtbetrieb zugelassen. Mit nur 48 Dezibel liege ihr Geräuschpegel auch unter dem für
Lkw-Standheizungen zugelassenen Höchstwert von 65 Dezibel.
Das überzeugte den Amtsrichter in München jedoch nicht (Urteil vom 07.01.2005;
- 123 C 3000/03 -):
Maßgeblich für die Frage, ob Nachbarn durch den Betrieb einer Standheizung wesentlich beeinträchtigt würden und diesen
deshalb verbieten lassen könnten, sei nicht allein die Einhaltung der nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
geltenden Grenzwerte. Es müssten vielmehr die Gesamtumstände gewürdigt werden.
Im vorliegenden Fall, so das Gericht, habe die Standheizung des direkt vor ihrem Schlafzimmer geparkten Lkws nachweislich
zu massiven Schlafstörungen der Nachbarn geführt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass in reinen Wohngebieten ganz
allgemein besonders strenge Anforderungen an den Lärmschutz gestellt würden. So dürften in solchen Gegenden zum Beispiel
zwischen 20 und 7 Uhr auch keine lauten Gartengeräte oder Baumaschinen betrieben werden. Unter Würdigung der
Gesamtumstände überwiege das Interesse der Nachbarn an einer ungestörten Nachtruhe das des Handwerkers an einem warmen
Auto mit eisfreien Scheiben.
Außerdem sei es dem Lkw-Besitzer auch mit einfachen Mitteln möglich, die Lärmbelästigung zu vermeiden. Er brauche sein
Fahrzeug lediglich in ausreichender Entfernung von der nachbarlichen Wohnung zu parken, entschied der Richter. Er legte
denn auch gleich einen Mindestabstand fest - 30 Meter.