Lesezeit: ~ 1 Minute
Gericht: Saisonkennzeichen betrifft nur Betriebsbefugnis, nicht Zulassung
Urteil: Keine längere Steuerbefreiung wegen Saisonkennzeichen
Bei der Berechnung der Steuerbefreiungsdauer für besonders schadstoffarme Pkw gibt es für Fahrzeuge mit
Saisonkennzeichen keine Sonderregelung, auch wenn sie nur zeitweise im Straßenverkehr fahren dürfen. Dies
entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 13.01.2005 (- VII R 12/04 -).
In dem zugrundeliegenden, vom Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) mitgeteilten Fall, befreite ein Finanzamt
einen Pkw mit Schadstoffklasse Euro 4 vorübergehend von der Kraftfahrzeugsteuer. Der Halter meinte aber, dass
die Dauer der Befreiung um jene Zeit verlängert werden müsse, in der sein Auto wegen des Saisonkennzeichens in
der Garage bleiben muss. Sein Einspruch wurde zurückgewiesen, und er klagte vor Gericht.
Der BFH entschied, dass die Tage, die außerhalb des Betriebszeitraums liegen, bei der Ermittlung der
Steuerbefreiungsdauer mitzuzählen sind. Mit der Zuteilung eines Saisonkennzeichens sollten Fahrzeughalter
lediglich von den früher notwendigen Behördengängen, den Kosten für eine vorübergehende Stilllegung und dem
Aufwand für die anschließende Wiederanmeldung entlastet werden, so die Richter. Konkret hieß es, durch das
Saisonkennzeichen werde die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung
zeitlich begrenzt.
Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen sei demzufolge ununterbrochen zugelassen, also auch während jener Zeiten,
in denen es nicht im öffentlichen Straßenverkehr rollen darf. Die Steuerbefreiung sei daher wie bei durchgehend
angemeldeten - genauer: fahrberechtigten - Fahrzeugen zu gewähren.
text Hanno S. Ritter
Verwandte Themen bei Autokiste
IM KONTEXT: DER BLICK INS WEB
|
Sie befinden sich im Archiv.
Meldungen und enthaltene Links können veraltet sein. Bitte beachten
Sie das obenstehende Veröffentlichungsdatum dieser Nachricht.
Aktuelle Auto-News finden Sie hier.
|