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Freitag, 19. April 2024
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Gericht: Angrenzender schneefreier Fußweg ist ausreichend

Urteil: Keine flächendeckende Streupflicht auf Parkplatz

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Ist auf einem öffentlichen Parkplatz ein angrenzender, gestreuter Fußweg vorhanden, muss die Gemeinde die Stellflächen und die Zwischenräume zwischen den Autos nicht streuen. Wer dort zu Fall kommt, hat wenig Aussicht auf Schadenersatz. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle hervor, über das der Anwalt-Suchservice berichtet:

In dem verhandelten Fall hatte ein Mann seinen Wagen auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt. Als er aus dem Auto stieg, rutschte er auf dem glatten Untergrund aus und verletzte sich. Später verklagte er die Gemeinde. Diese, so trug er vor, habe ihre Streupflicht nicht erfüllt. Dieser Argumentation vermochten die Richter (Urteil vom 25.08.2004; - 9 U 109/04 -) jedoch nicht zu folgen.

Gemeinden hätten zwar nicht nur für ihre Straßen, sondern auch für dem öffentlichen Verkehr dienende Parkplätze eine Räum- und Streupflicht, heißt es in der Urteilsbegründung. Diese habe die Kommune hier aber nicht verletzt. Die Fahrbahn auf dem Parkplatz, welche die Benutzer zum Erreichen der Gehwege betreten mussten, sei zur Zeit des Unfalls vollständig freigeräumt und gestreut gewesen. Ein ebenfalls sicher begehbarer Fußweg neben den Parkbuchten sei von diesen aus mit nur drei bis vier Schritten zu erreichen gewesen. Unter diesen Umständen sei keine "Verkehrssicherungspflichtverletzung" darin zu sehen, dass sich zwischen den einzelnen Stellplätzen Teilflächen befanden, die vereist waren, so das OLG.

Eine flächendeckende - also auch "Streulücken" ausschließende - Streupflicht bestehe nur dann, wenn ein Parkplatz so angelegt sei, dass Benutzer auf ihm eine längere Strecke - und nicht nur wenige Meter - zurücklegen müssten, um die geräumten Gehwege zu erreichen. Das sei hier gerade nicht der Fall gewesen, und die Gemeinde habe nicht dafür sorgen müssen, dass bereits beim Aussteigen aus jedem Fahrzeug gestreuter Boden betreten werden konnte. Dies ließe sich bei einem regelmäßig benutzten Parkplatz zwischen den abgestellten Fahrzeugen auch nur durch ständiges Nachstreuen von Hand erreichen. Derartig aufwändige Maßnahmen, so die Richter, seien unzumutbar und könnten nicht verlangt werden.
text  Hanno S. Ritter
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