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Gericht: Vergrößerter Fahrzeugtank ist eine wesentliche Änderung
Zum Wegfall der Neuwageneigenschaft eines Pkws bei Modelländerungen
Mit der Frage, inwieweit ein nicht mehr ganz neues Auto juristisch noch als Neuwagen oder als "fabrikneu" gilt,
haben sich die Gerichte immer wieder zu befassen gehabt. Inzwischen ist höchstrichterlich geklärt, dass man
nicht mehr von einem Neuwagen sprechen darf, wenn zwischenzeitlich veränderte Modelle produziert werden,
also etwa eine neue Generation oder auch ein Facelift eines Fahrzeugtyps. Der BGH hat ferner entschieden,
dass auch bei unverändertem Produkt und Mängel-Freiheit die Neuwagen-Eigenschaft spätestens zwölf Monate
nach Fertigung verfällt.
Das Thema als solches lässt die Judikatur jedoch nicht los. So hatte sich jüngst das Oberlandesgericht Köln mit der
Frage zu beschäftigen, wie groß Änderungen an einem Modell sein dürfen, um den erwähnten Grundsatz noch nicht zu erfüllen.
In dem zugrundeliegenden fall hatte ein Kölner im Juni 2002 einen Smart erworben. Das Fahrzeug stammte aus einer bis
Mitte Februar 2002 produzierten Modellreihe und wies einen 22 Liter fassenden Tank auf. Seit Mitte Februar 2002
hergestellte Fahrzeuge verfügen dagegen über einen 33-Liter-Tank. Der Käufer, später auf diesen Umstand aufmerksam
geworden, klagte gegen das Autohaus auf Rücknahme des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Erstattung des um ein Nutzungsentgelt
geminderten Kaufpreises.
Das Landgericht Köln hatte den Autohändler - nach Beweisaufnahme über dessen Behauptung, den Kläger auf die
zwischenzeitlich geänderte Tankgröße hingewiesen zu haben - insoweit antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen
gerichtete Berufung des Händlers hat das OLG Köln zurückgewiesen:
Die Richter entschieden, der Kläger könne von dem Autohändler die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, weil das
Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit eines Neufahrzeugs habe und damit ein Sachmangel vorliege. Verkaufe - wie
hier geschehen - ein Kfz-Händler einen Pkw als "Neuwagen", so liege darin die schlüssige Zusicherung, dass das Fahrzeug
fabrikneu sei. Fabrikneu sei ein Pkw aber nur, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut werde. "Unverändert"
bedeute dabei, dass es keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweise. In diesem Sinne sei der vom
Kläger erworbene "Smart" wegen des um 50% vergrößerten Tanks nicht mehr unverändert gewesen.
Da Fahrzeuge mit dem größeren Tank eine deutlich größere Reichweite hätten, handele es sich auch um eine für den praktischen
Gebrauch wesentliche Veränderung, die dazu führe, dass der verkaufte Pkw nicht mehr als Neuwagen bezeichnet werden könne
und die geringere Tankgröße dem Kläger hätte offenbart werden müssen. Die vom Landgericht aufgrund der Beweisaufnahme
getroffene Feststellung, ein solcher Hinweis sei nicht bewiesen, sei nicht zu beanstanden.
Bei einer solchen Rückabwicklung erhält der Käufer den Kaufpreis allerdings nicht in voller Höhe, sondern nur gemindert
um eine Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Gebrauch des Pkw zurück. Diese Entschädigung hat das OLG Köln hier
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mit 0,5 % des Bruttokaufpreises je gefahrener 1.000 km veranschlagt.
(Beschluss vom 18.01.2005; - 22 U 180/04 -; rechtskräftig).
text Hanno S. Ritter
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