Auf weitläufigen Kreuzungen ist das Verlassen des Fahrstreifens und anschließende Abbiegen in die Spur für die
Gegenrichtung nicht automatisch als Wenden im Sinne der Straßenverkehrsordnung einzustufen. Das geht aus einem Urteil
des Kammergerichts Berlin hervor.
In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall war ein Mann bei Grün in eine große und weitläufige Kreuzung eingefahren,
deren Fahrspuren durch einen zwölf Meter breiten Mittelstreifen getrennt waren. Da er in der Gegenrichtung weiterfahren
wollte, bog er am Mittelstreifendurchbruch zweimal nacheinander links ab. Ein anderes Fahrzeug, das in einer späteren
Grünphase in die Kreuzung einfuhr, stieß mit ihm zusammen. Später stritten die beiden Autofahrer darüber, wer für den
Unfall haften müsse.
Das KG Berlin entschied (Urteil vom 28.06.2004;
- 12 U 94/03 -), grundsätzlich seien Fahrzeuge, die bei
Grün in eine Kreuzung eingefahren seien, beim Verlassen der Kreuzung gegenüber solchen, die erst in einer späteren
Grünphase in den Kreuzungsbereich einfahren wollten, bevorrechtigt. Dieser Vorrang des so genannten "Kreuzungsräumers"
gelte allerdings nicht für wendende Autos.
Angesichts der Weitläufigkeit der Kreuzung und wegen des breiten Mittelstreifens sei das Fahrmanöver des Mannes hier
aber auch nicht als Wenden im Sinne der StVO anzusehen gewesen. Wer am Durchbruch eines so breiten Mittelstreifens die
Fahrtrichtung ändere, um auf der Gegenspur weiterzufahren, der wende nicht, sondern biege zweimal nacheinander links ab,
so die Richter. Der Linksabbieger sei also als Kreuzungsräumer gegenüber dem später sorglos in die Kreuzung eingefahrenen
Unfallgegner bevorrechtigt gewesen. Er könne von diesem die Erstattung von zwei Dritteln des Unfallschadens beanspruchen,
so das Gericht.