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Donnerstag, 25. April 2024
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Gericht: 80 km/h Geschwindigkeit bei Dunkelheit und Gegenverkehr ist zu viel

Urteil: Wildunfall ist kein unabwendbares Ereignis

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Kollidiert ein Autofahrer im Dunkeln bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h mit Wildschweinen und stößt infolgedessen mit einem anderen Fahrzeug zusammen, so ist dies kein "unabwendbares Ereignis" im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes, das ihn von einer Haftung für den Unfall befreien würde. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, war ein Mann spät abends mit Abblendlicht außerorts unterwegs gewesen. Er passierte einen Streckenbereich, in dem die Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h begrenzt war und beschleunigte seinen Pkw nach Ende dieser Beschränkung auf 80 km/h. Plötzlich prallte er mit drei Wildschweinen zusammen, die von rechts auf die Fahrbahn gelaufen kamen. Er verlor die Kontrolle über den Wagen und stieß mit einem entgegenkommenden Pkw zusammen.

Später wollte die Fahrerin des anderen Autos den Schaden an ihrem Wagen ersetzt haben, der Mann unter Bezugnahme auf das "unabwendbare Ereignis" aber nicht zahlen. Doch das Gericht sah das anders (Urteil vom 29.04.2004; - 14 U 214/03 -):

Der Unfall, so heißt es in der Urteilsbegründung, sei keinesfalls unabwendbar gewesen. Zwar habe im Bereich der Unfallstelle kein Schild auf möglichen Wildwechsel hingewiesen. Dennoch wäre ein besonders sorgfältiger, so genannter "Idealfahrer" in diesem Bereich deutlich langsamer gefahren, so die Richter. Schließlich sei es dunkel gewesen, und angesichts des entgegenkommenden Verkehrs habe die Notwendigkeit bestanden, nur mit Abblendlicht zu fahren. Ein Unfall, so das Gericht weiter, sei nur dann unabwendbar, wenn auch ein "Idealfahrer" ihn nicht hätte vermeiden können. Dies treffe hier aber gerade nicht zu. Der Mann müsse in vollem Umfang für den Crash haften.
text  Hanno S. Ritter
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