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Donnerstag, 25. April 2024
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Gericht: Auch bei Fehlen des Parkausweises kein öffentliches Interesse

Urteil: Abschleppen von eigenem Behindertenparkplatz ist rechtswidrig

Wird das Auto eines Schwerbehinderten auf dem ihm zugewiesenen Parkplatz abgeschleppt, muss der Halter für die Kosten auch dann nicht aufkommen, wenn sich sein Behinderten-Parkausweis nicht sichtbar im Fahrzeug befand. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden (Urteil vom 02.07.2004, - 7 K 693/04.NW -).

In dem zugrundeliegenden Fall war dem Fahrzeughalter am Abend beim Abstellen des Autos nicht aufgefallen, dass der Behindertenausweis auf den Fahrzeugboden gefallen und deshalb von außen nicht einsehbar war. Die Ordnungsbehörde ließ nach einer Kontrolle den Pkw durch ein Abschleppunternehmen auf den direkt daneben gelegenen öffentlichen Parkplatz versetzen. Hierfür stellte sie dem Kläger Abschleppkosten, Gebühren und Auslagen in Höhe von rund 125 Euro in Rechnung, wogegen dieser beim Verwaltungsgericht Neustadt klagte.

Das Gericht gab seiner Klage statt und hob den Kostenbescheid der Stadt auf. Zwar habe ein Verkehrsverstoß vorgelegen, weil die Parkerlaubnis zu Gunsten eines Schwerbehinderten auf dem ihm zugewiesenen Parkplatz nur gelte, wenn der entsprechende Parkausweis in dem abgestellten Fahrzeug gut lesbar ausgelegt sei. Das Abschleppen des Autos sei dennoch unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am Abschleppen des Fahrzeuges erkenne das Gericht in diesem Fall nicht an. Es sei nämlich kein öffentlicher Behindertenparkplatz frei gemacht worden, weil der speziell für den Kläger reservierte Parkplatz gar nicht von anderen schwerbehinderten Verkehrsteilnehmern genutzt werden könne.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Nachtrag: Das Urteil wurde im Januar 2005 durch das Oberwaltungsgericht aufgehoben.
text  Hanno S. Ritter
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