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Samstag, 20. April 2024
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Gericht: Umlenkrolle ist bei Zahnriemen-Wechsel mit zu tauschen

Werkstatt haftet für Schlamperei auch gegenüber Nachfolge-Besitzer

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Versäumt es eine Kfz-Werkstatt, bei Inspektionsarbeiten die Umlenk-Rolle fachgerecht zu erneuern, und kommt es deshalb später zu einem Motorschaden, so muss der Betrieb dem Fahrzeugeigentümer haften. Das, so das OLG Hamm, gelte sogar dann, wenn dieser den Wagen erst nach der fehlerhaft durchgeführten Inspektion erworben habe.

In dem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall hatte ein Mann einen gebrauchten Opel Omega gekauft. Der Voreigentümer hatte an dem Wagen bei einem Kilometerstand von 120.000 Inspektionsarbeiten vornehmen lassen. Dabei war unter anderem der Zahnriemen, nicht aber die Umlenk-Rolle erneuert worden. Diese war allerdings schon stark abgenutzt gewesen, was später zu einem erheblichen Schaden an anderen, vorher intakten Motorteilen führte.

Der neue Fahrzeugeigentümer ging gerichtlich gegen die Kfz-Werkstatt vor, welche die Inspektion durchgeführt hatte. Mit Erfolg (Urteil vom 08.07.2003, - 21 U 24/03 -): Die Werkstatt, so das OLG Hamm, habe das Eigentum des Mannes verletzt. Der Motorschaden sei nur deshalb eingetreten, weil der Kfz-Betrieb es versäumt habe, bei den Inspektionsarbeiten mit dem Zahnriemen zugleich auch die Umlenk-Rolle zu erneuern. Nach dem Stand der Technik wäre genau das erforderlich gewesen. Bei der Umlenk-Rolle handle es sich um ein dem Verschleiß unterliegenden Motorteil. Nach 120.000 Kilometern sei sie bereits so abgenutzt gewesen, dass ihr Defekt in absehbarer Zeit zu erwarten gewesen sei. Dies habe die Gefahr eines umfangreichen Motorschadens geborgen, weshalb die Werkstatt die Rolle hätte erneuern müssen. Da sie dies fahrlässigerweise unterließ, müsse sie haften.

Die Tatsache, dass der Opelfahrer zum Zeitpunkt der Inspektion noch gar nicht Eigentümer des Wagens war, spiele keine Rolle, so das Gericht. Die Pflicht, das Fahrzeug mit fachgerecht durchgeführten Inspektionsarbeiten vor Beschädigungen zu schützen, habe die Werkstatt nicht nur ihrem Auftraggeber, sondern auch späteren Eigentümern gegenüber, bei denen sich die von ihr gesetzte Gefahr realisiere. Die Werkstatt, so die Richter, müsse dem Opelfahrer die Kosten für den Einbau eines Austauschmotors ersetzen.
text  Hanno S. Ritter
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