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Donnerstag, 28. März 2024
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Private Absicherung sinnvoll: Mindest-Deckungssummen auf dem Stand von 1983

EU-Beitrittsländer: Grüne Karte hat noch nicht ausgedient

Siehe Bildunterschrift
Teils geringe ADAC
Deckungssummen: Unfall im Ausland
Autofahrer, die in die neuen EU-Länder fahren, benötigen nach Mitteilung des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) an sich keine grüne Versicherungskarte. Für alle EU-Mitgliedsstaaten gilt als Versicherungsnachweis das Autokennzeichen. Bislang hatten einige der Beitrittskandidaten die Grüne Karte verlangt und teilweise drastische Strafen kassiert, falls diese nicht vorgelegt werden konnte. Der GDV empfiehlt aber dennoch, das Dokument weiterhin mitzuführen, um Probleme im Falle eines Falles zu umgehen. Die Grüne Karte ist kostenlos beim eigenen Kfz-Versicherer erhältlich und meist mehrere Jahre gültig.

Obligatorisch ist das Dokument laut ADAC weiterhin bei Fahrten nach Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Mazedonien, Rumänien, Serbien-Montenegro und in die Türkei. In der Grünen Versicherungskarte für Serbien-Montenegro ist die Gültigkeit aus dem Länder-Kürzel "SCG" (früher "YU" für Jugoslawien) ersichtlich.

Für die Neumitglieder der EU gilt auch die so genannte 4. KH-(Kraftfahrthaftpflicht)-Richtlinie, die die Schadenabwicklung zwischen Unfallbeteiligten der Europäischen Union vereinfacht. Jeder Versicherer in Europa muss in jedem Mitgliedsland Schadenregulierungsbeauftragte benennen. Wer zum Beispiel in Polen Opfer eines Verkehrsunfalls ist, kann sich in Deutschland an den Beauftragten der polnischen Versicherung wenden. Wer das ist, erfährt der Geschädigte von der nationalen Auskunftsstelle, in Deutschland dem Zentralruf der Autoversicherer.

Reagiert der Regulierungsbeauftragte innerhalb von drei Monaten nicht oder nicht angemessen, kann sich der Geschädigte an die nationale Entschädigungsstelle wenden. In Deutschland ist dies der Verein Verkehrsopferhilfe in Hamburg. Die Entschädigungsstelle ist auch zuständig, wenn der ausländische Versicherer (noch) keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen müssen in den neuen Beitrittsländern mindestens den Deckungssummen der Zweiten Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Richtlinie von 1983 entsprechen. Weil diese nur 350.000 Euro bei Personenschäden und 100.000 Euro für Sachschäden bzw. pauschal 600.000 Euro für alle Personen und Sachschäden pro Unfall betragen, ist eine Vollkaskoversicherung und auch eine private Unfallversicherung bei Auslandsreisen unbedingt zu empfehlen. Einige Gesellschaften bieten auch spezielle Auslands-Schaden-Policen an. Beim Schadenersatz gelten laut GDV weiterhin die einzelnen nationalen rechtlichen Regelungen.
text  Hanno S. Ritter
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