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Freitag, 29. März 2024
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Gericht: "Tatsächliche Vermutung" spricht gegen Anspruchssteller

Urteil: Kein Nutzungsausfallanspruch bei später Kfz-Ersatzbeschaffung

Wartet der Halter eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Pkw mit der Reparatur des Fahrzeugs oder der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs über zwei Monate, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er den Wagen in der Zwischenzeit nicht nutzen wollte. Ihm steht dann für diesen Zeitraum auch kein Anspruch auf Entschädigung für entgangene Nutzungen zu. Das ist der Leitsatz einer rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 8. März 2004 (- 16 U 111/03 ).

In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin rund zwei Monate nach Erhalt der Versicherungsleistung über den Fahrzeugschaden an ihrem Pkw ein neues Fahrzeug angeschafft und daraufhin von der Versicherung auch noch eine Nutzungsausfallentschädigung begehrt. Doch auch in zweiter Instanz scheiterte sie damit. Die Richter entschieden, dass zwar einem Pkw-Eigentümer, der sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zustehe. Dieser beschränke sich regelmäßig jedoch auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit und setze auf Seiten des Geschädigten neben der (hypothetischen) Nutzungsmöglichkeit insbesondere einen Nutzungswillen voraus.

Einen solchen Nutzungswillen konnte das OLG jedoch nicht feststellen. Es hat sich der in Rechtsprechung und Fachliteratur überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu entkräftende "tatsächliche Vermutung" für einen fehlenden Nutzungswillen begründet. Mit einem Zuwarten über einen längeren Zeitraum bis zu einer Reparatur oder einer Ersatzanschaffung setze der Geschädigte deutliche Beweisanzeichen gegen sich selbst. Gründe für ein Zuwarten über einen derart langen Zeitraum habe die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie habe ihren Vortrag, sich um ein Ersatzfahrzeug "bemüht" zu haben, in keiner Weise konkretisiert.

Ob etwas anderes dann gelte, wenn der Geschädigte nicht über die finanziellen Mittel für die Ersatzbeschaffung verfüge und er abwarte, bis der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Kfz-Schaden ausgleiche, bedürfe keiner Entscheidung, da ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliege.
text  Hanno S. Ritter
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