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Donnerstag, 28. März 2024
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Ideallinie über gekennzeichnete Mittelfläche ist nicht erlaubt

Urteil: Rechtsfahrgebot gilt auch im Kreisverkehr

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Das so genannte Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr. Ein "Schneiden" des Kreisels durch Ausnutzung der Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand ist daher regelmäßig unzulässig. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor, über das der Anwalt-Suchservice berichtet:

Ein Mann war in einem Kreisverkehr mit vier Zubringerstraßen scharf links und über die gekennzeichnete Mittelinsel hinweg gefahren, um die gegenüberliegende Ausfahrt zu benutzen. Dabei stieß er mit einem anderen Fahrzeug, das sich ebenfalls im Kreisverkehr befand, zusammen. Vor Gericht stritten die Unfallbeteiligten später darum, wer für den Schaden aufzukommen habe.

Das OLG Hamm entschied, zwar habe sich nicht sicher feststellen lassen, wer von den beiden Unfallbeteiligten zuerst in den Kreisverkehr eingefahren sei. Ein Sachverständigengutachten habe aber ergeben, dass der Unfall zu vermeiden gewesen wäre, wenn der Mann weder die Mittelinsel überfahren hätte noch scharf an der linken Fahrbahnbegrenzung entlang gefahren wäre. Nach der Straßenverkehrsordnung sei beides verboten. Insbesondere, so die Richter, müsse man sich auch im Kreisverkehr an das so genannte Rechtsfahrgebot halten.

Dieses bestimme nicht nur, welche von mehreren nebeneinander gelegenen Fahrspuren zu benutzen sei, sondern gelte auch innerhalb der jeweiligen Fahrbahn selbst, also auch für einen einspuriger Kreisverkehr. Autofahrer hätten sich dort an die vorgeschriebene Kreisbahn zu halten und dürften nicht bis an deren äußersten linken Rand fahren, es sei denn, dies wäre durch besondere Umstände geboten. Solche Umstände - etwa eine außergewöhnlich schmale Straße, schlechte Sicht oder Hindernisse am rechten Fahrbahnrand - hätten hier nicht vorgelegen. Die Richter entschieden, dass der Mann die Hauptschuld an dem Unfall trage und für zwei Drittel des entstandenen Schadens aufzukommen habe.

(Urteil vom 18.11.2003, - 27 U 87/03 -)
text  Hanno S. Ritter
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