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Donnerstag, 25. April 2024
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Oberlandesgericht Köln verwirft die Revisionen der Angeklagten

Urteil: Freiheitsstrafen gegen Wettrennen-Fahrer bleiben bestehen

Das Oberlandesgericht Köln hatte in einem weiteren tragischen Fall über die strafrechtliche Ahndung rechtswidriger "Auto-Wettrennen" im öffentlichen Straßenverkehr zu entscheiden.

Den gerichtlichen Feststellungen zufolge standen die beiden zur Tatzeit 25 bzw. 21 Jahre alten Angeklagten am Nachmittag des 12. Mai 2002 mit ihren Fahrzeugen nebeneinander an der Haltelinie zweier Fahrspuren vor einer Rotlicht zeigenden Ampel in Leverkusen. Sie hatten zuvor die Fahrt in einen anderen Stadtteil verabredet und wollten die Gelegenheit, dass beide mit ihren Fahrzeugen unmittelbar vor der roten Ampel standen, dazu nutzen, um beim Umspringen der Ampel auf Grün ein „Kräftemessen“ mit ihren Pkw zu veranstalten. Hierzu verständigten sie sich durch Austausch von Handgesten. Beim Umschalten der Ampel starteten beide mit starker Beschleunigung. Etwa 100 Meter nach dem Anfahren brach eines der beiden Fahrzeuge in einem erneuten Beschleunigungsvorgang auf der regennassen Fahrbahn aus und stieß gegen das Fahrzeug des etwas vorausfahrenden anderen Angeklagten.

Durch diesen Anstoß gerieten beide Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt mit mindestens 60 bzw. 65 km/h fuhren, außer Kontrolle und kamen ins Schleudern. Der angestoßene Pkw geriet auf einen rechts neben der Fahrbahn verlaufenden Radweg und kollidierte dort mit einem auf seinem Fahrrad herankommenden 10jährigen Jungen. Dieser wurde gegen eine Mauer geschleudert. Er erlitt schwerste Kopfverletzungen, an denen er acht Tage später verstarb, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen wäre bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und im übrigen gleich verlaufendem Schleudervorgang kein Zusammenstoß mit dem Jungen erfolgt.

Die Angeklagten waren durch Berufungsurteil des Landgerichts Köln vom 10. April 2003 wegen fahrlässiger Tötung zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten bzw. zwei Jahren und einem Monat verurteilt worden. Zudem wurde eine Sperrfrist von drei Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Dagegen waren sie in Revision gegangen, die der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln in einem heute veröffentlichten Beschluss vom 19.09.2003 (- Ss 361-362/03 -) als offensichtlich unbegründet verworfen hat. Da Freiheitsstrafen von über zwei Jahren nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können, so die Richter, seien die verhängten Strafen von den Angeklagten zu verbüßen.

Erst kürzlich hatte das OLG Köln in einem anderen Aufsehen erregenden Fall die Revision ebenfalls verworfen. Im sog. Ringraser-Prozess um einen tödlichen Unfall in der Kölner Innenstadt waren die Angeklagten ebenfalls zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, die jedoch wegen ihrer Befristung auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurden. Das Gericht hatte hier eine Verabredung zu einem Wettrennen nicht feststellen können (Autokiste berichtete).
text  Hanno S. Ritter
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