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Donnerstag, 28. März 2024
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Gericht: Fußgänger haftet gestürztem Rollerfahrer

Urteil: Fußgänger dürfen Straße regelmäßig nur in einem Zuge überqueren

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Ein Fußgänger, der ein Fahrrad schiebt und damit eine sechs Meter breite Fahrbahn überqueren will, muss sicherstellen, dass er in einem Zuge hinübergehen kann, ohne in der Mitte stehen bleiben zu müssen. Anderenfalls ist es ihm zumutbar, eine etwa 100 Meter entfernte Ampel zu benutzen. Das hat das OLG Hamm entschieden.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, wollte ein Mann, der ein Fahrrad bei sich hatte, eine Straße überqueren. Wegen des Verkehrs konnte er nicht in einem Zug auf die andere Seite gelangen, sondern musste an der Mittellinie warten, um ein von rechts kommendes Auto auf der zweiten Fahrbahnhälfte vorbeizulassen. Der Fahrer eines Motorrollers, der sich von links auf der ersten Fahrbahnhälfte näherte, geriet gegen das Hinterrad des Fahrrades, das noch in seine Spur hineinragte, stürzte und verletzte sich erheblich. Später verklagte er den Fußgänger auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Das OLG Hamm entschied, dass der Fußgänger für den Unfall haften müsse und dem Rollerfahrer 40 Prozent seines materiellen Schadens zu ersetzen sowie 1.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen habe (Urteil vom 19.11.2002, - 27 U 86/02 -). Der Mann habe beim Überqueren der Fahrbahn gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Fußgänger, so die Richter, dürften Straßen an dafür nicht besonders vorgesehenen Stellen nur mit erhöhter Vorsicht überqueren. Normalerweise hätten sie dem Fahrverkehr den Vorrang einzuräumen und dürften nur über die Straße gehen, wenn sie sicher sein könnten, nicht in die Spur von Fahrzeugen zu geraten oder diese zu behindern. Ein Überqueren der Fahrbahn in zwei Etappen, mit einem Stopp an der Mittellinie, sei nur ausnahmsweise erlaubt, bei sehr breiten und belebten Straßen, die anders praktisch nicht überquert werden könnten.

Im vorliegenden Fall, so die Richter, hätte der Fußgänger keinesfalls in Etappen über die Straße gehen dürfen. Das mitgeführte Fahrrad habe nicht nur seine Beweglichkeit eingeschränkt, sondern auch die Fahrbahn teilweise versperrt. Aus diesem Grund hätte er die Straße nur überqueren dürfen, wenn er sicher sein konnte, in einem Zug auf die andere Seite zu gelangen. Da dies angesichts der Verkehrslage nicht der Fall war, wäre es dem Mann zuzumuten gewesen, eine 100 Meter entfernte Ampel zu benutzen, so das Gericht.

Allerdings könne der Rollerfahrer nur Ersatz von 40 Prozent seines materiellen Schadens verlangen. Zum einen müsse er sich die von seinem Motorroller ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen. Zum anderen treffe ihn eine Mitschuld an dem Unfall. Er sei gegen das Hinterrad des Fahrrades gefahren, obwohl er nach rechts hätte ausweichen können. Angesichts des lebhaften Gegenverkehrs habe er damit rechen müssen, dass der Fußgänger gezwungen sein könnte, mit seinem Rad in der Fahrbahnmitte stehen zu bleiben. Der Rollerfahrer hätte deshalb nicht einfach schnurstracks weiterfahren und darauf vertrauen dürfen, dass der Fußgänger die Spur rechtzeitig vor ihm räumen würde, so die Richter.
text  Hanno S. Ritter
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