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Donnerstag, 28. März 2024
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Gericht: Verkehrsverstoß wiegt höher als Betriebsgefahr des Pkw

Urteil: Kein Schadensersatz für Radfahrer auf Gehweg

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Man sieht sie immer und überall: Radfahrer, die verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahren. Diese verbreitete Unsitte kann die Betreffenden allerdings teuer zu stehen kommen, warnt der Anwalt-Suchservice und verweist auf eine Entscheidung des OLG Celle. Danach bekommt ein Radler, der auf dem Bürgersteig von einem rückwärts aus einer Einfahrt setzenden Pkw erfasst wird, nicht einen Cent Schadenersatz, wenn den Autofahrer an dem Crash keine Schuld trifft.

In dem zugrundeliegenden Fall war eine Frau mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig unterwegs gewesen. Vor ihr setzte ein Autofahrer seinen Wagen langsam aus einer Grundstücksausfahrt. Der Mann fuhr sehr vorsichtig und hielt beim Herausfahren mehrmals an, damit etwaige Passanten durch die Rücklichter seines Fahrzeug gewarnt würden. Dennoch wurde die Radlerin von dem Wagen erfasst und erheblich verletzt. Später verlangte sie von dem Pkw-Fahrer Schadenersatz. Sie ging bis vor das OLG Celle, jedoch ohne Erfolg (Beschluss vom 31.01.2003, - 14 U 222/02 -).

Die verletzte Frau habe den Bürgersteig verbotswidrig befahren, so das Gericht. Bürgersteige seien für Fußgänger und Fahrrad fahrende Kinder bis zehn Jahre bestimmt, aber nicht für erwachsene Radfahrer. Die Radlerin habe dort nichts zu suchen gehabt. Sie müsse ihren Schaden daher selbst tragen. Eine Mithaftung des Pkw-Fahrers komme nicht in Betracht, so das OLG. Zwar müssten Autofahrer bei Unfällen oft auch dann mit haften, wenn sie keine Schuld trügen, weil sie für die so genannte Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs einzustehen hätten. Darunter verstehe man die Gefahr, die allein dadurch entstehe, dass ein Auto überhaupt in Betrieb genommen werde. Schon die bloße Benutzung eines Pkws sei schließlich immer mit gewissen Risiken verbunden. Hier habe die Radlerin aber einen so groben Verkehrsverstoß begangen, dass die Betriebsgefahr des Pkws vollständig dahinter zurücktrete, so das Gericht.
text  Hanno S. Ritter
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