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Freitag, 29. März 2024
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Bank muss sich an Werbeaussagen messen lassen - auch bei Händler-Konkurs

Urteil: Kreditbank muss im Zweifel Auto zurücknehmen

Wirbt eine Bank damit, dass ein Kreditnehmer sein Fahrzeug nach Ablauf des Vertrages zurückgeben kann, anstatt die vereinbarte Schlussrate zu zahlen, muss sie dieses Versprechen auch dann einlösen, wenn der mit der Abwicklung betraute Händler inzwischen in Konkurs gegangen ist. Wie der ADAC meldet, bleibt nach Ansicht des Landgerichts Neuruppin in diesem Fall die Kredit gewährende Bank Vertragspartner des Kunden. Dieser konnte aus der Werbung und auf Grund der verwendeten Vertragsformulare davon ausgehen, dass es sich bei dem Angebot um eine Leistung der Bank handele. Daran ändert auch eine Zusatzvereinbarung nichts, aus der hervorgeht, dass ein bestimmter Autohändler das Fahrzeug zurückkauft.

Im vorliegenden Fall wollte ein Kunde, anstatt die fällige Schlussrate zu zahlen, von seinem Rückgaberecht Gebrauch machen und den Wagen an den Händler zurückgeben, der auch das Neufahrzeug ausgeliefert hatte. Nachdem dieser inzwischen seinen Betrieb eingestellt hatte, verwies ihn die Bank an ein anderes Autohaus. Dieses nahm das Fahrzeug auch zurück und der Kunde glaubte, sein Vertrag wäre damit ordnungsgemäß beendet. Doch auch dieses Autohaus musste Konkurs anmelden, die Bank erhielt vom Fahrzeugrestwert nichts. Deshalb wandte sich die Bank erneut an den Kunden und verlangte das Geld vom Kreditnehmer. Sie berief sich dabei auf die abgeschlossene Zusatzvereinbarung zum Kreditvertrag, wonach bei einer Rückgabe des Fahrzeugs allein das Autohaus Vertragspartner des Kunden sei.

Dies sah das LG Neuruppin anders (- 1 b O463/01 -, DAR 2002, 362). Das Gericht verwies in seiner Begründung darauf, dass sich die Bank in der Werbung und auf ihren Vertragsformularen eindeutig geäußert habe. Dort erklärte sie sich bereit, das Fahrzeug an Stelle der Schlussrate zurückzunehmen, womit der Kreditnehmer von seiner restlichen Verbindlichkeit befreit sei. Zusatzverpflichtungen, in denen nur der Fachhändler zur Rücknahme verpflichtet werde, sind nach § 3 des AGB-Gesetzes ungültig.
text  Hanno S. Ritter
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