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Freitag, 29. März 2024
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Bilanz-Beeidung in den USA als K.O.-Kriterium

Porsche verzichtet auf Aktien-Listing an der Wall Street

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Die Vorzugsaktie der Porsche AG bleibt auch weiterhin ausschließlich an deutschen Börsen notiert. Überlegungen zu einer zusätzlichen Notierung in den USA wurden vom Porsche-Vorstand ad acta gelegt. Eine entsprechende Einladung hatte der Sportwagenhersteller Anfang dieses Jahres von der New York Stock Exchange erhalten.

Porsche-Vorstandsvorsitzender Dr. Wendelin Wiedeking: "Die Idee hatte für uns durchaus Charme. Wir kamen aber zu der Erkenntnis, dass ein Listing in New York uns und unseren Aktionären kaum Vorteile gebracht, andererseits aber dem Unternehmen einen erheblichen Zusatzaufwand beschert hätte." Ausschlaggebend für die Entscheidung von Porsche war letztlich jedoch das in diesem Sommer erlassene Gesetz der US-Regierung ("Sarbanes-Oxley-Act"), wonach der Vorstandsvorsitzende und der Finanzvorstand einer in den USA börsennotierten Aktiengesellschaft jede Bilanz als korrekt beeiden müssen und bei falschen Angaben persönlich mit hohen Geldstrafen und bis zu 20 Jahren Gefängnis haften.

Aus Sicht von Porsche passt diese neue US-Regelung nicht auf die deutsche Rechtslage. In Deutschland wird der Jahresabschluss vom Gesamtvorstand verabschiedet und dann dem Aufsichtsrat vorgelegt, nachdem ihn zuvor die Wirtschaftsprüfer geprüft und testiert haben. Die Wirtschaftsprüfer werden von der Hauptversammlung bestellt, sie sind dem Aufsichtsrat gegenüber berichtspflichtig und präsentieren ihm den Jahresabschluss. Erst nach Billigung durch den Aufsichtsrat ist der Jahresabschluss festgestellt. Damit, so argumentiert Porsche, existiere eine Gesamtverantwortung von mehreren Gremien und in der Regel - einschließlich der Wirtschaftsprüfer - über 20 Personen.

Porsche-Finanzvorstand Holger P. Härter: "Wissentliche Bilanzfälschung wird nach den einschlägigen Vorschriften von HGB und Aktiengesetz in Deutschland bereits heute bestraft. Eine Sonderbehandlung des Vorstandsvorsitzenden oder des Finanzvorstandes macht aufgrund der Vernetzung der Entscheidungsprozesse weder Sinn noch ist sie mit deutschem Recht vereinbar."
text  Hanno S. Ritter
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