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Freitag, 19. April 2024
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Versicherung muss Schmerzensgeld zahlen / Mitschuld des Gurtmuffels

Urteil: Autofahrer mit 1,44 Promille kann gegenüber Insassen noch fahrtüchtig wirken

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Ob Karneval, Geburtstagsfeiern oder Silvester - es gibt viele Gelegenheiten, bei denen sich Menschen in feuchtfröhlicher Stimmung zu Dummheiten hinreißen lassen. Gefährlich wird es, wenn dabei das Auto im Spiel ist. Das zeigt ein vom OLG Saarbrücken entschiedener Fall, den der Anwalt-Suchservice mitteilt:

Ein betrunkener Autofahrer hatte fünf anderen Personen im Wagen mitgenommen. In einer Rechtskurve verlor der Mann, der eine Blutalkoholkonzentration von 1,44 Promille hatte, die Kontrolle über sein Fahrzeug. Er kam von der Fahrbahn ab und stieß gegen eine Vorgartenmauer. Einer der Mitfahrenden, der unangeschnallt als Vierter auf der Rückbank saß, wurde bei dem Crash verletzt und verlangte nachfolgend 10.000 Euro Schmerzensgeld von der Versicherung des Unfallfahrers. Diese wollte aber nur 2.500 Euro zahlen. Begründung: Der Geschädigten sei an seinen Verletzungen mit schuld. Erstens sei der Unfallwagen überbesetzt gewesen, zweitens habe der Mann sich auf der überfüllten Rückbank nicht anschnallen können und drittens sei er wissentlich bei einem Betrunkenen mitgefahren. Der Geschädigte hielt dem entgegen, dass das Auto zwar überbesetzt und er nicht angeschnallt gewesen sei, er von der Trunkenheit des Fahrers aber nichts gewusst habe.

Der Streit landete vor Gericht, und das OLG Saarbrücken (Urteil vom 28.08.2001, - 4 U 90/91-22 -) entschied wie folgt: Es sei durchaus möglich, dass der Unfallfahrer bei 1,44 Promille nach außen hin noch einen fahrtüchtigen Eindruck gemacht habe. Dem Verletzten könne daher nicht widerlegt werden, dass er von der Trunkenheit des Fahrers nichts gemerkt habe. Allerdings hätte der Mann nicht unangeschnallt in einem überfüllten Auto mitfahren dürfen. Die Richter verurteilten die Versicherung dazu, an den Geschädigten weitere 6.000 Euro zu zahlen.
text  Hanno S. Ritter
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