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Freitag, 29. März 2024
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"Gepflegter Zustand" kann sich auch nur auf äußeres Erscheinungsbild beziehen

Urteil: Angabe einer Sammlerbewertung bei Oldtimer-Verkauf ist keine Zusicherung von Eigenschaften

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Der Reiz von Oldtimern und anderen ausgefallenen Fahrzeugen liegt in erster Linie in der Optik. Dafür ist so mancher Autofan bereit, auf modernste Fahrzeugtechnik und einigen Komfort zu verzichten. Wer bei der technischen Perfektion keine Abstriche machen will, der sollte den Oldtimer, für den er sich interessiert, vor dem Kauf ganz genau unter die Lupe nehmen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Kunde dies versäumte:

Auf der Suche nach einem exklusiven Gefährt war ein Auto-Liebhaber auf die Annonce eines Autohändlers gestoßen, der einen Aston Martin Volante, Baujahr 1988 anbot. Nach der Beschreibung des Händlers sollte der Wagen in einem gepflegten Zustand sein und einen Sammlerwert von "5 Punkten = Höchstwert" haben. Nach Besichtigung und Probefahrt kaufte der Interessent den Wagen. Im Kaufvertrag wurde die Gewährleistung ausgeschlossen. Als der Käufer kurze Zeit später technische Mängel feststellte. ließ er diese in einer Fachwerkstatt beseitigen. Die Kosten dafür wollte er von dem Verkäufer ersetzt haben. Der Streit kam vor das Oberlandesgericht Karlsruhe, das dem Händler Recht gab (Urteil vom 29.05.2002, - 9 U 133/01 -).

Zwar könnten Angaben auf Verkaufsschildern eine Zusicherung von Eigenschaften darstellen, für die der Verkäufer einstehen müsse. Durch die Angabe der Sammlerbewertung und die Bezeichnung als "sehr gepflegt" sei hier aber kein tadelloser technischer Zustand des Oldtimers zugesichert worden. Die Wendung "gepflegter Zustand" könne auch so verstanden werden, dass der Wagen ein tadelloses äußeres Erscheinungsbild habe. Ähnlich verhalte es sich auch mit dem Sammlerwert. Der Käufer könne vom Händler keinen Ersatz der Reparaturkosten verlangen, so das Gericht.
text  Hanno S. Ritter
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