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Mittwoch, 24. April 2024
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Versicherung zahlt nur für Schäden, die "durch den Gebrauch" eines Kfz entstehen

Kfz-Haftpflichtversicherung: Keine Haftung bei Unfall mit betrunkenem Fußgänger auf Autobahn

Es ist kein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung, wenn ein volltrunkener Autofahrer den Wagen abstellt, zu Fuß über die Autobahn irrt und dadurch einen Unfall verursacht. Denn zu dem Schaden kommt es nicht durch den Gebrauch des Fahrzeuges.

Das entschied nun das Landgericht Coburg. Es wies daher die Klage auf Schadensersatz gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Betrunkenen ab. Das Herumirren stelle gerade keine typische Fahrerhandlung dar und sei daher vom Versicherungsschutz nicht mehr erfasst. Unberührt bleiben von dieser Entscheidung Ansprüche gegen die Privat-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bzw. gegen diesen selber.

Der Kläger war bei Nacht auf einer kroatischen Autobahn unterwegs. Am rechten Fahrbahnrand stand ein Pkw mit eingeschalteter Warnblinkanlage. Circa 200 Meter weiter nahm er plötzlich eine dunkle Gestalt mitten auf der Fahrbahn vor sich wahr. Seine sofort eingeleitete Bremsung half nicht mehr: er erfasste den Fußgänger frontal und tödlich. Wie sich herausstellte, hatte der volltrunkene Getötete (2,28 Promille) seinen bei der späteren Beklagten versicherten Pkw mit laufendem Motor abgestellt und war auf der Autobahn herumgeirrt. Der Albtraum jedes Kraftfahrers verursachte am Auto des Klägers Schäden von rund 11.500,- DM. Die Kfz-Haftpflicht des Getöteten verweigerte aber die Zahlung. Sie argumentierte, sie sei nicht die richtige Anspruchsgegnerin.

Dem schloss sich das Landgericht Coburg (- 22 O 58/01 -; rechtskräftig) an. Von der Haftpflichtversicherung seien nur solche Schäden erfasst, die "durch den Gebrauch" eines Fahrzeuges verursacht wurden. Zwischen dem Gebrauch und dem Schadensereignis müsse deshalb ein innerer Zusammenhang bestehen. Davon sei nur bei einer typischen Fahrerhandlung auszugehen - also einer Handlung, die in den gesetzlichen oder durch die Verkehrsauffassung bestimmten Aufgabenkreis des Kraftfahrers falle. Genau daran fehle es aber vorliegend. Keine Rolle spiele dabei, dass der Motor des abgestellten Wagens noch gelaufen sei. Dass der ums Leben Gekommene einen triftigen Grund dafür hatte, auf der Autobahn zu laufen (z. B. wegen einer Panne oder eines verlorenen Gegenstandes), sei nicht ersichtlich.

Seinen finanziellen Schaden muss der Kläger daher gegen die Erben oder die Privat-Haftpflichtversicherung des Getöteten geltend machen.
text  Hanno S. Ritter
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