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Freitag, 19. April 2024
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Gericht: Vertragsaufhebung bei Neubestellung kann vereinbart sein

Zur Frage der vorzeitigen Aufhebung eines Leasingvertrages

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Das Autoleasing ist für viele Kunden eine interessante Alternative zum Kauf eines Neuwagens. Insbesondere bei geschäftlich genutzten Fahrzeugen sind damit steuerliche Vorteile verbunden. Was aber, wenn ein Autofahrer seinen geleasten Wagen schon vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zurückgeben will? Der Anwalt-Suchservice berichtet von einem solchen Fall:

Eine Kundin schloss mit einem Autohersteller Leasingverträge über zwei Fahrzeuge ab. Bevor die vereinbarte Laufzeit vorüber war, bestellte sie einen weiteren Wagen. Allerdings unter der Bedingung, dass der Hersteller die beiden Autos aus den laufenden Verträgen zurücknehme. Sie vermerkte dies auch auf dem Bestellformular. Das Unternehmen bestätigte die Bestellung schriftlich.

Später wurde der Neuwagen durch einen Vertragshändler geliefert. Dieser nahm zunächst auch die beiden älteren Fahrzeuge zurück. Doch das Mutterunternehmen war damit nicht einverstanden und verklagte die Kundin darauf, weiter Leasingraten für die beiden Autos zu bezahlen. Eine vorzeitige Rücknahme der geleasten Fahrzeuge sei nicht vereinbart gewesen.

Die Richter des Oberlandesgerichts Braunschweig gaben der Kundin Recht (Urteil vom 05.03.2001, - 7 U 99/00 -). Der Hersteller habe die Bestellung der Kundin insgesamt angenommen, also auch die Abrede, mit der sie die Rückgabe der alten Fahrzeuge begehrte. Es sei für ihn auch offensichtlich gewesen, dass die Frau nicht drei Fahrzeuge auf einmal nutzen und Leasingraten für sie zahlen wollte, sondern vorhatte, die älteren Fahrzeuge durch ein neues zu ersetzen. Außerdem habe der Vertragshändler die beiden älteren Autos im Namen des Herstellers zurückgenommen. Dadurch sei der Vertragsinhalt betätigt worden. Die Leasingverträge über die beiden älteren Autos, so die Richter, seien als aufgehoben anzusehen, und die Kundin müsse keine Raten mehr zahlen.
text  Hanno S. Ritter
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