Besonders in größeren Städten gehören die so genannten Busspuren schon seit längerem zum Straßenbild. Obwohl
diese Fahrstreifen eigentlich dem öffentlichen Personennahverkehr vorbehalten sind, kommt es doch immer wieder
vor, dass sie auch von Autofahrern benutzt werden. Dass dies ins Auge gehen kann, zeigt ein vom Anwalt-Suchservice berichteter Fall:
An einer Kreuzung hatte sich ein Stau gebildet. Ein Rechtsabbieger nutzte deshalb den Sonderfahrstreifen für
Busse und fuhr mit etwa 50 km/h rechts an der Autoschlange vorbei. Zur gleichen Zeit bog eine aus der
Gegenrichtung kommende Pkw-Fahrerin nach links in ihre Einfahrt ein. Als sie dabei die Busspur kreuzte, kam es
zum Crash.
Wegen der Schadensregulierung trafen sich die Unfallbeteiligten später vor Gericht. Der Mann gab zwar zu, dass er
die Spur verbotswidrig benutzt hatte. Dennoch stellte er sich auf den Standpunkt, die Frau sei für den Unfall
allein verantwortlich. Sie hätte, so meinte er, mit der Benutzung der Busspur durch einen anderen PKW rechnen
müssen.
Das Oberlandesgericht Hamm sah das anders. Zwar habe die Autofahrerin sich nicht regelgerecht verhalten. Wer in
eine Einfahrt einbiege, müsse dabei darauf achten, dass er den fließenden Verkehr nicht gefährde. Sie trage aber
nicht die alleinige Schuld an dem Unfall.
Der Mann sei für den Crash mitverantwortlich. Dies folge zwar nicht schon allein daraus, dass er überhaupt auf
der Busspur fuhr, denn das Verbot, diese zu benutzen, habe nur den Zweck, Störungen des Linienverkehrs zu
verhindern, nicht aber den Querverkehr zu schützen. Wenn aber ein Verkehrsteilnehmer schon verbotswidrig die
Busspur nutze, dann müsse er wenigstens seine Geschwindigkeit der Situation anpassen. Keinesfalls habe der Mann
dort 50 km/h schnell fahren dürfen. Er hätte sich darauf einstellen müssen, dass der Querverkehr nicht mit einem
Pkw auf der Busspur rechnete und ihn deshalb zu spät bemerken würde. Deshalb hätte er nur so schnell fahren
dürfen, dass er im Falle eines unvorhergesehenen Ereignisses noch rechtzeitig zum Stehen kommen konnte. Im
Ergebnis müssten beide Unfallbeteiligten je zur Hälfte haften, so die Richter (Urteil vom 26.04.2001,
- 27 U 213/00 -).