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Dienstag, 23. April 2024
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Bestrafungsmanöver können zu Fahrverbot und Geldstrafe führen

Langsamfahren als »Strafe« kann Nötigung sein

Es passiert in der Praxis immer wieder, dass Autofahrer, die sich durch das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers provoziert fühlen, diesen "bestrafen" wollen. Beliebt ist dabei die Praxis, den Kontrahenten zunächst zu überholen und ihn dann durch knappes Wiedereinscheren nach rechts zu einer Vollbremsung zu zwingen. Auch machen Autofahrer in solchen Konfliktsituationen ihrem Ärger bisweilen dadurch Luft, dass sie den Kontrahenten zunächst überholen, um sich dann vor dessen Wagen zu setzen und das Tempo möglichst stark zu verringern, so dass der "Gegner" über eine längere Strecke hinterherzuckeln muss, weil er keine Möglichkeit zum Ausweichen oder Überholen hat.

Ein solches Verhalten könne jedoch bereits eine Nötigung sein, warnt der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) und verweist auf ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (- 1 St RR 57/2001 -). In ihrer Entscheidung betonten die Richter, dass der Tatbestand der Nötigung nicht nur gegeben sei, wenn ein Kraftfahrer bei derartigen "Strafaktionen" seinen Kontrahenten zu einer Vollbremsung zwinge. Auch ein bewusst erzwungenes langsames Fahren über eine längere Wegstrecke stelle bereits eine Nötigung dar, die je nach Einzelfall mit einer Geldstrafe von -zig Tagessätzen und einem Fahrverbot geahndet werden könne.
text  Hanno S. Ritter
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