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Donnerstag, 28. März 2024
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Gilt eine Vollkasko-Versicherung auch in Sibirien?

Unfall in Tschastoseerski

Anwalt-Suchservice
Um mit einem gängigen Vorurteil aufzuräumen: Nicht jedes Auto, das über die Oder gefahren wird, soll dort den Besitzer wechseln. Meistens beabsichtigen diejenigen, die sich auf die Reise gen Osten machen, mit demselben Gefährt auch wieder zurück zu fahren. Aufgrund der mancherorts herrschenden Straßenzustände ist es allerdings ratsam, das Auto ausreichend zu versichern. Dabei sollten Autofahrer vor Abschluss einer Police genau darauf achten, ob diese ihnen im Zielland auch wirklich Schutz bietet. Dies ist nämlich längst nicht immer der Fall, wie ein vom Anwalt-Suchservice mitgeteilter Fall zeigt:

Ein Autofahrer hatte eine Vollkaskoversicherung mit 650 Mark Eigenbeteiligung abgeschlossen. Vor der Vertragsunterzeichnung hatte er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit dem Wagen nach Russland fahren wolle. Dies tat er später auch. In seinem sibirischen Heimatdorf Tschastoseerski hatte der Mann dann auch prompt einen Autounfall. Den Schaden, 17.464 Mark, meldete er umgehend seiner Versicherung. Die Assekuranz weigerte sich allerdings zu zahlen. Sibirien, so die Stellungnahme, liege außerhalb des Geltungsbereichs der Versicherung. Der Kunde war empört und erhob Klage. Auf die beschränkte Geltung der Versicherung habe man ihn bei Abschluss des Vertrages nicht hingewiesen. Hätte er davon gewusst, dann wäre er mit dem Wagen gar nicht nach Russland gefahren.

Der Streit kam vor das Landgericht Oldenburg und dies entschied im Sinne des Autofahrers (Urteil vom 27.11.2000, - 13 O 2271/00 -). Der Mann habe aus den Vertragsunterlagen nicht ohne weiteres entnehmen können, dass Sibirien nicht mehr zum Geltungsbereich der Versicherung gehörte. Der Versicherungsagent, der von den Reiseplänen des Kunden gewusst habe, wäre indes verpflichtet gewesen, sich nach dem genauen Reiseziel zu erkundigen und den Kunden gegebenenfalls aufzuklären. Da er dies unterließ, habe er seine vorvertraglichen Pflichten verletzt. Der Kfz-Halter habe einen Schadensersatzanspruch gegen die Versicherung. Diese müsse ihm die 17.464 Mark abzüglich seiner 650 Mark Eigenbeteiligung zahlen.
text  Hanno S. Ritter
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