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Samstag, 20. April 2024
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Gericht: Versicherung haftet u.a. bei Trickdiebstahl

Zur Frage der Versicherungshaftung bei Fahrzeugdiebstahl beim privaten Verkauf

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Diese Situation kennt fast jeder: Man will sein gebrauchtes Fahrzeug verkaufen und verabredet sich mit einem Interessenten zu einer Probefahrt. Doch was, wenn der angebliche Kaufinteressent gar nicht die Absicht hat, das Fahrzeug redlich zu erwerben? Was, wenn er nur eine günstige Gelegenheit abpasst, um sich damit davonzumachen? So geschehen in einem vom Anwalt-Suchservice mitgeteilten Fall:

Ein Mann wollte sich von seinem gebrauchten Motorrad trennen. Auf seine Anzeige meldete sich ein Interessent, der erklärte, sich das Krad ansehen zu wollen. Die Männer trafen sich, fachsimpelten eine Weile und begutachteten die Maschine. Schließlich beschlossen sie, gemeinsam eine Probefahrt zu machen, und der Anbieter ließ das Kraftrad an. Bevor er aufsteigen konnte, wurde er jedoch kurz abgelenkt und entfernte sich für Sekunden wenige Meter von dem Fahrzeug. In diesem Moment passierte es: Der andere Mann sprang blitzschnell auf das Krad und brauste damit davon - auf Nimmerwiedersehen.

Später wollte der Bestohlene den Schaden von seiner Kaskoversicherung ersetzt haben, doch die winkte gelassen ab. Er habe, so hieß es, den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, und sie müsse daher nicht zahlen. Der Versicherte hätte sich nicht von der laufenden Maschine entfernen dürfen. Der Streit landete vor dem OLG Frankfurt, und dieses gab dem Versicherten Recht (Urteil vom 08.06.2001, - 24 U 175/99 -). Wer ein Motorrad zum Verkauf anbiete, so die Richter, brauche nicht damit zu rechnen, dasss ein angeblicher Interessent plötzlich auf die Maschine springen und mit ihr wegfahren werde. Der angebliche Käufer habe sich längere Zeit mit dem Anbieter unterhalten und so gleichsam in dessen Vertrauen geschlichen. Es hätte, so das Gericht, schon eines ganz ungewöhnlichen Maßes an Misstrauen bedurft, um auch nur auf den Gedanken zu kommen, der Mann plane einen derartig dreisten Diebstahl. Der Versicherte habe daher nicht grob fahrlässig gehandelt, und die Assekuranz müsse zahlen.

Anders sind nach Ansicht des OLG Frankfurt dagegen Fälle zu beurteilen, in denen jemand einem Fremden sein Fahrzeug für eine unbeaufsichtigte Probefahrt überlässt. Dies sei grundsätzlich grob fahrlässig und führe zum Verlust des Versicherungsschutzes. Ähnlich urteilten auch die Oberlandesgerichte Düsseldorf (- U 77/98 -) und München (- 31 U 3462/93 -). Beide nehmen in solchen Fällen grobe Fahrlässigkeit jedenfalls dann an, wenn sich der Anbieter vom Interessenten vor der Fahrt keinerlei Ausweispapiere zeigen lässt.
text  Hanno S. Ritter
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