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Samstag, 20. April 2024
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BGH: Fehlende Geschwindigkeitsverringerung führt nicht automatisch zur Schuld

Erhöhtes Sorgfaltsgebot gegenüber Kindern im Straßenverkehr

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Kinder sind das schwächste Glied in der Kette der Verkehrsteilnehmer. Deshalb müssen insbesondere Autofahrer ihnen gegenüber erhöhte Sorgfalt walten lassen. Welche Pflichten einen Pkw-Fahrer treffen, der ein radfahrendes Kind auf dem Bürgersteig erblickt, entschied nunmehr sogar der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.10.00, - VI ZR 268/99 -).

In dem verhandelten Fall war ein Mann mit seinem Wagen eine Straße entlang gefahren, als ihm plötzlich ein radfahrendes Kind direkt vors Auto fiel. Der achtjährige Junge hatte zunächst den Bürgersteig an der rechten Fahrbahnseite befahren und war ganz plötzlich auf die Straße geraten. Er wurde von dem herannahenden Fahrzeug erfasst und erlitt schwere Verletzungen.

Der BGH sah in dem Verhalten des Autofahrers keinen Verstoß gegen das erhöhte Sorgfaltsgebot gegenüber Kindern im Straßenverkehr. Der Kraftfahrer, so die Richter, habe nicht allein deshalb schuldhaft gehandelt, weil er seine Geschwindigkeit von 50 km/h nicht verringerte, als er sich dem auf den Gehweg fahrenden Kind näherte. Die Sorgfaltsanforderungen, die Autofahrer gegenüber Kindern im Straßenverkehr träfen, dürften nicht überspannt werden. Fahrzeugführer müssten nur dann besondere Vorkehrungen treffen, wie etwa die Verringerung der Geschwindigkeit oder das Einnehmen der Bremsbereitschaft, wenn das Verhalten in der Nähe befindlicher Kinder Auffälligkeiten zeige, die zu einer Gefährdungen führen könnten. Hier sei der Junge jedoch zunächst völlig unauffällig auf dem Gehweg unterwegs gewesen. Daher habe der Kraftfahrer darauf vertrauen dürfen, dasss das Kind auch dort weiterfahren und nicht etwa ganz plötzlich auf die Straße geraten würde.
text  Hanno S. Ritter
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