Welcher Autofahrer hat sich nicht schon über sie geärgert - über rücksichtslose Radfahrer, die sich an keine
Verkehrsregel gebunden fühlen? Der Anwalt-Suchservice berichtet über den Fall eines besonders leichtsinnigen
Radlers, der eine ganze Autokolonne zum Bremsen zwang und dadurch einen Auffahrunfall verursachte.
Der Radfahrer hatte im Dunkeln eine Straße überquert, obwohl die Ampelanlage für ihn Rot zeigte. Bei der ohnehin
riskanten Aktion hielt er es zu allem Überfluss nicht einmal für nötig, die Fahrradbeleuchtung einzuschalten. Es
kam, wie es kommen musste: Das erste Fahrzeug einer herannahenden Autokolonne, das bei Grün über die Ampel fuhr,
war gezwungen, plötzlich scharf abzubremsen, um den Radrowdy nicht zu überfahren. Das Bremsmanöver löste eine
Kettenreaktion aus: Während das erste und zweite Fahrzeug in der Schlange gerade noch rechtzeitig zum Stehen
kamen, fuhr der Fahrer des dritten auf seinen Vordermann auf.
Nachfolgend verklagte er den Radfahrer, der das Ganze ausgelöst hatte, auf Schadenersatz. Dieser wiegelte jedoch
kaltschnäuzig ab und erklärte, der Autofahrer sei selbst schuld, dasss er nicht schneller reagiert habe.
Schließlich hätten die beiden Fahrzeuge vor ihm ja auch noch rechzeitig bremsen können.
Das OLG Köln sah die Sache jedoch anders
(- 16 U 56/00 -):
Zwar müsse der Unfallfahrer sich den Vorwurf machen lassen, dasss er einen geringeren Sicherheitsabstand als die
vorausfahrenden Fahrzeuge eingehalten habe und auch unaufmerksamer gewesen sei. Insofern trage er Schuld an dem
Unfall. Den Radfahrer treffe aber eine erhebliche Mitschuld, so die Richter. Er habe die Bremsmanöver der
vorderen Fahrzeuge durch sein verkehrswidriges Verhalten, einen schwerwiegenden Rotlichtverstoß und eine
Missachtung der Beleuchtungsvorschriften, provoziert. Damit habe er letztlich die Ursache für den Auffahrunfall
gesetzt. dasss er diesen nicht unmittelbar ausgelöst habe, sondern erst über eine Kettenreaktion, spiele für die
Haftung keine Rolle. Im Ergebnis verurteilten die Richter den Radfahrer zum Ersatz von1/3 des entstandenen
Schadens.