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Freitag, 29. März 2024
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Versicherung haftet nur selten

Steinschlag-Schaden im Baustellenbereich

Frühjahrs-Baustellen, die jetzt wieder überall den Verkehr behindern, sorgen für Ärger bei vielen Autofahrern. Gefährlich wird es, wenn im Baustellen-Bereich eine Scheibe durch aufgewirbelte Steine oder Baumaterial zu Bruch geht. Der ADAC appelliert deshalb an die Autofahrer, in Baustellen-Abschnitten - und nicht nur hier - mit angepasster Geschwindigkeit zu fahren und einen gebührenden Abstand zum Vordermann einzuhalten. Der Glasschaden geht in der Regel auf eigene Rechnung, sofern man nicht teilkaskoversichert ist. Und auch dann bleibt man aufgrund der Selbstbeteiligungsklausel oft auf einem Teil der Kosten sitzen. Der Lenker des vorausfahrenden Wagens kann sich nämlich auf ein sogenanntes "unabwendbares Ereignis" berufen. Wenn sich beim Passieren einer Baustelle Steinchen im Reifen festsetzen, die dann später auf "guter" Straße gegen die Scheibe des nachfolgenden Autos geschleudert werden, muss der vorausfahrende Autofahrer ebenfalls nicht für den Schaden aufkommen.

Der Vorausfahrende haftet nur dann, wenn er mit unzulässig hoher Geschwindigkeit unterwegs war, was allerdings meist nur schwer nachzuweisen ist. Besser sind die Chancen, den Schaden ersetzt zu bekommen, wenn beispielsweise ein Kraftfahrer auf schlechter Wegstrecke mit einer für diese Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit überholt und hochgeschleuderte Steinchen die Windschutzscheibe des überholten Fahrzeugs beschädigen. Gleiches gilt, wenn ein Stein aus der Bereifung eines unzureichend gereinigten Baustellenfahrzeugs den Schaden verursacht oder ein Kieslaster Ladung verliert.

Ist der eilige Autofahrer schuld an der beschädigten Windschutzscheibe, sollte man sich natürlich nicht auf eine wilde Verfolgungsjagd begeben. Um Schadenersatzansprüche geltend machen zu können, genügt es laut ADAC, sich das Kennzeichen des Schadenverursachers sowie den genauen Ort und die Zeit zu notieren.
text  Hanno S. Ritter
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