Wer mit dem Auto unterwegs ist, konzentriert seine Aufmerksamkeit normalerweise auf den fließenden Verkehr.
Schließlich muss man immer mit Fahrfehlern anderer rechnen, die zu Unfällen führen könnten. Von still am
Straßenrand stehenden Bäumen fühlt sich dagegen wohl kaum ein Autofahrer gefährdet. Dabei ist es gerade in
baumreichen Gegenden gar nicht so selten, dasss Fahrzeuge durch herabfallende Äste beschädigt werden. Doch wer
kommt in diesen Fällen eigentlich für den Schaden auf? Der Anwalt-Suchservice berichtet von einem Fall, der
sich in Brandenburg ereignete:
Einem Mann, der eine Landstraße befuhr, war ein schwerer Ast auf den Wagen gestürzt. Das Fahrzeug erlitt dadurch
einen Totalschaden. Später stellte sich heraus, dasss der Ast von einer alten, 20 Meter hohen Linde stammte, die
in ihrer Krone mehrere brüchige, abgestorbene Äste, so genanntes "Totholz" trug. Der Autofahrer verklagte das
Land auf Schadenersatz. Er vertrat die Ansicht, die zuständigen Behörden hätten ihre Verkehrssicherungspflicht
verletzt. Sie hätten den Zustand der Straßenbäume besser kontrollieren und das Totholz rechtzeitig beseitigen
müssen. Das Land wies jedoch jede Schuld von sich und erklärte, man habe die in dem betreffenden Straßenbereich
stehenden Bäume vorschriftgemäß kontrolliert, indem man zweimal jährlich eine so genannten "Sichtschau" vom Boden
aus durchgeführt habe. Dabei sei kein Totholz entdeckt worden.
Das Brandenburgische OLG (Urteil vom 07.03.2000,
- 2 U 58/99 -) gab jedoch dem Autofahrer Recht.
Eigentümer von Bäumen, die öffentliche Straßen säumten, müssten grundsätzlich dafür sorgen, dasss von diesen keine
Gefahr ausginge. Diese Pflicht treffe sowohl Privateigentümer als auch Länder und Kommunen. Der Bestand sei
insbesondere regelmäßig auf Stand- und Bruchsicherheit zu kontrollieren, und Bäume bzw. Äste, bei denen die
Gefahr bestehe, dasss sie auf die Straße fielen, seien zu entfernen. Normalerweise, so die Richter, reiche es aus,
wenn der Eigentümer zweimal im Jahr eine Sichtschau vom Boden her durchführe. Nur wenn sich hierbei
Auffälligkeiten zeigten, wie etwa brüchige Äste, sei eine eingehendere Untersuchung geboten. Bei sehr hohen
Bäumen, wie der 20 Meter langen Linde, könne man die Baumkronen allerdings vom Boden aus gar nicht genau in
Augenschein nehmen. Sicherungspflichtige müssten daher in diesen Fällen Hilfsmittel, z.B. Hubwagen, zur
Überprüfung einsetzen. Dies habe das Land unterlassen. Es habe daher seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und
müsse dem Geschädigten Ersatz leisten.