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Donnerstag, 28. März 2024
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Gericht: Bereich muss im Auge behalten werden, sonst Schadenersatzpflicht

Unfallquelle »Toter Winkel«

Anwalt-Suchservice bennent unverbindlich und kostenlos regionale Adressen verkehrsrechtlich spezialisierter Anwälte; Bild: Anwalt-Suchservice Autofahrer, die beim Ausparken nur unzureichend oder überhaupt nicht in die "toten Winkel" ihres Wagens schauen, können leicht unliebsame Überraschungen erleben. Vor dem Oberlandesgericht Hamm wurde ein Fall verhandelt, in dem eine solche Unachtsamkeit ausgesprochen tragische Konsequenzen hatte.

Ein BMW-Fahrer hatte es versäumt, vor dem Ausparken den Straßenbereich hinter der A-Säule, dem Holm zwischen Windschutzscheibe und Tür, einzusehen. Daher bemerkte er nicht, dasss sich dort ein Kleinkind anschickte, mit seiner Mutter die Straße zu überqueren. Die schreckliche Folge: Der 2-jährige Junge wurde von dem schweren Wagen erfasst und erlitt schwerste Kopf- und Hirnverletzungen, die unter anderem zur Erblindung des linken Auges führten.

Die Eltern des Kindes verklagten den Unfallfahrer nachfolgend auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, und das OLG Hamm (Urteil vom 31.08.2000, - 27 U 33/00 -) gab ihnen Recht. Die Straßenverkehrsordnung verlange vom Autofahrer, sich vor dem Losfahren zu vergewissern, dasss er seinen Wagen gefahrlos in Bewegung setzen könne, so die Richter. Dazu gehöre es auch, die toten Winkel, also unter anderem den Sichtschatten hinter der A-Säule, im Auge zu behalten. Diesen Bereich hätte der BMW-Fahrer auch leicht einsehen können, wenn er seine Sitzposition etwas verändert hätte. Da er dies unterließ, habe er seine Pflichten als Fahrzeugführer verletzt. Er müsse daher Schadenersatz leisten.

Quelle: Anwalt-Suchservice, Service-Telefon 0180-5-254555 (DM 0,24/Min. im Festnetz der DTAG), der unverbindlich und kostenlos regionale Adressen verkehrsrechtlich spezialisierter Anwälte benennt.
text  Hanno S. Ritter
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