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ADAC: Ausreden ziehen nicht vor Gericht
Defekter Tacho schützt nicht vor Geldbuße
Temposünder, die sich vor Gericht mit einem defekten Tachometer entschuldigen wollen, beißen nach einer Info des
ADAC bei den Richtern meistens auf Granit. Ein Verkehrsteilnehmer wurde statt mit den erlaubten 80 km/h mit Tempo
116 erwischt. Gegen das Bußgeld von 150 Mark wollte er sich mit dem Argument zur Wehr setzen, der Tacho hätte
falsch angezeigt. Der Richter beim zuständigen Amtsgericht wies diesen Einwand ebenso zurück, wie die
nächsthöhere Instanz.
Die Ausrede, man könne seine Geschwindigkeit ohne den Tacho gar nicht oder nur teilweise erkennen, zieht vor
Gericht nicht: im Januar 2001 hatte das Oberlandesgericht in Köln entsprechend entschieden.
Ein defekter Tachometer stellt keinen Anlass für einen sogenannten "Toleranzabzug" dar. Aus der Begründung des
OLG Köln: "Die Tatsache, dasss der Tachometer defekt ist, begründet sogar eine besondere Pflicht", der "zulässigen Höchstgeschwindigkeit gesteigerte Aufmerksamkeit" zu widmen (Ss 532/00 Z; DAR 2001, Seite 135).
Einem geübten Fahrer sei es, so das Gericht weiter, ohne weiteres möglich, anhand der Fahr- und Motorgeräusche
des ihm vertrauten Fahrzeugs sowie durch den Verkehrsfluss in seiner Umgebung die eigene Geschwindigkeit
abzuschätzen.
text Hanno S. Ritter
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