Es war eine Szene wie aus einem Actionfilm: Ein angetrunkener Autofahrer traf auf eine Polizeikontrolle und suchte sein
Heil in der Flucht: In rasanter Fahrt türmte er vor den Ordnungshütern, die sofort die Verfolgung aufnahmen. Mit
Blaulicht und Martinshorn jagten sie den Verdächtigen durch Köln, was diesen aber nur dazu veranlasste, noch mehr aufs
Gas zu treten.
Dabei hatte der tollkühne Verkehrssünder offenbar keinen Gedanken an seine Beifahrerin verschwendet. Die junge Frau, die
er erst am selben Tag kennen gelernt und im Wagen mitgenommen hatte, war zu Tode erschrocken. Verängstigt kauerte sie auf
dem Beifahrersitz. Je waghalsiger und selbstmörderischer die Fahrmanöver ihres neuen Bekannten wurden, desto mehr geriet
sie in Panik. Als der Mann bei einem Abbiegeversuch leicht abbremsen musste, packte die Frau die Gelegenheit beim Schopf
und sprang in Todesangst aus dem fahrenden Wagen. Dabei zog sie sich einen Bruch des Sprunggelenks zu.
Vor dem Oberlandesgericht Köln stritt die Verletzte mit dem Fahrer des Wagens um Schmerzensgeld. Mit Erfolg, wie der
Anwalt-Suchservice berichtet: Die Richter stellten sich auf den Standpunkt, der Autofahrer trage die Schuld an der
Verletzung seiner Begleiterin. Durch seine unbedachte Flucht vor der Polizei habe er fahrlässig die Ursache für den
Sprung und die Verletzung gesetzt. Der Mann, so die Richter, hätte erkennen müssen,
dass seine neue Bekannte durch die
Verfolgungsjagd in Panik versetzt werden konnte. Ihr Sprung aus dem Wagen sei keine ungewöhnliche Reaktion. Schließlich
hätte die Frau, wenn sie im Wagen geblieben wäre, aufgrund der Fahrweise des Flüchtenden mit einem schweren Autounfall
rechnen müssen. Davor habe sie sich durch ihren Sprung retten wollen (Urteil vom 10.06.1999;
- 1 U 1/99
- ). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigten die Richter allerdings auch ein Mitverschulden der
Verletzten. Sie hätte, so hieß es in dem Urteil, nicht zu dem Mann in den Wagen steigen dürfen, da er erkennbar
angetrunken war. Insgesamt wurden der jungen Frau 6.000 Mark zugesprochen.
Quelle: Anwalt-Suchservice, Service-Telefon 0180-5-254555 (DM 0,24/Min. im Festnetz der DTAG), der unverbindlich und kostenlos regionale Adressen verkehrsrechtlich spezialisierter Anwälte benennt.