Die Rechtsprechung nimmt - so der AvD - in den meisten Fällen zumindest ein Mitverschulden des Fahrzeugeigentümers bzw.
des Fahrers an. Bei den zum Teil nicht ganz unerheblichen Schäden am unglücklich geparkten Fahrzeug kann nur noch eine
Vollkaskoversicherung mit möglichst geringer Selbstbeteiligung helfen. Ansonsten war der Parkplatz teuer erkauft.
Wer also im Hochschwarzwald bei winterlichen Verhältnissen seinen Pkw bedenkenlos an einer Hauswand abstellt,
muss sich
50 % Mitverschulden anrechnen lassen. Wer trotz erkennbarer oder bekannter Gefahr einer Dachlawine sein Fahrzeug an
gefährdeter Stelle abstellt, haftet zur Hälfte mit. Aber auch der Hauseigentümer hat Pflichten, derer er sich nicht
entledigen kann. So muss er, wenn entsprechende landesrechtliche oder kommunale Vorschriften gibt, für Schneefanggitter
auf dem Dach sorgen. Stellt sich dies als ungenügend heraus, sind zusätzliche Warnbaken oder -schilder aufzustellen.
Wer sein Auto heil durch den Winter bringen will, sollte deshalb öfter einmal nach oben schauen...