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Freitag, 19. April 2024
BGH: Nur Bezug zum Familienunterhalt notwendig

Urteil: Ehepartner kann Kaskoversicherung des anderen kündigen

Ein Ehepartner kann die Vollkasko-Versicherung für das Familienauto auch dann kündigen, wenn die Police auf den anderen Ehepartner ausgestellt ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Urteil: Ehepartner kann Kaskoversicherung des anderen kündigen
Fotolia / Marco2811
Ein Ehepartner kann die auf den anderen
Ehepartner laufende Kfz-Versicherung kündigen
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Die Kündigung einer Kfz-Vollkaskoversicherung durch einen Ehepartner, der selbst nicht Versicherungsnehmer ist, ist laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) wirksam ohne dass einer gesonderten Vollmacht von dem ehelichen Versicherungsnehmer bedarf. Allerdings knüpfte das Gericht hieran die Bedingung, dass dabei "ein ausreichender Bezug zum Familienunterhalt" gegeben sein müsse.

Bei dem Fall, über den der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu entscheiden hatte, wollte eine Frau die Kündigung der Vollkaskoversicherung durch ihren Ehemann für das Familienauto der fünfköpfigen Familie nachträglich anfechten. Wie das von der HUK-Coburg getragene Goslar Institut für verbrauchergerechtes Versichern meldet, unterhielt die Klägerin bei der beklagten Versicherung eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für das auf ihren Ehemann zugelassene Familienfahrzeug.

Am 22. Dezember 2014 kündigte der Mann mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben die Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug zum 1. Januar 2015 – wohl weil er Kosten sparen wollte. Daraufhin fertigte die betreffende Versicherung einen neuen Versicherungsschein aus – ohne die Vollkaskoversicherung – und erstattete die zu viel geleisteten Beiträge.

Es kam, wie es kommen musste: Das nun so versicherte Fahrzeug der Familie wurde im Oktober 2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf fast 13.000 Euro. Daraufhin wollte die Frau die Kündigung der Vollkaskoversicherung widerrufen und von ihrer Kfz-Versicherung die Kosten für die Reparatur des Autos erstattet bekommen. Begründung: Allein sie als Versicherungsnehmerin habe den Kaskoschutz kündigen dürfen, nicht jedoch ihr Ehemann. Da der Versicherer dies ablehnte, klagte sie gegen ihn.

Mit ihrer Klage scheiterte die Ehegattin jedoch nachfolgend vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht. Beide Gerichte verwiesen in ihren Entscheidungen auf die Regelung des Paragraphen 1357 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zum Thema "Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs". Danach ist jeder Ehepartner berechtigt, "Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen". Dies könne auch für die Kündigung einer Vollkaskoversicherung gelten, entschied der BGH (Urteil vom 28.02.2018, – XII ZR 94/17 –) und bestätigte die Urteile der Vorinstanzen.

Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung sei zunächst, dass auch der Abschluss des Versicherungsvertrags ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie darstelle. Dies richte sich nach dem individuellen Zuschnitt der Familie. Da die monatliche Prämie der Vollkaskoversicherung für das einzige Auto der fünfköpfigen Familie sich in Relation zu ihrem Bedarf aus Sicht der Richter in einem angemessenen Rahmen hielt, konnte dieser Versicherungsvertrag auch ohne Einverständnis mit Wirkung für den anderen Ehegatten geschlossen werden. Wenn dies möglich ist, so die Folgerung der Richter, habe in diesem Fall der Mann auch mit Wirkung für seine Frau den Versicherungsvertrag kündigen können.
text  ampnet/jri
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