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Donnerstag, 28. März 2024
Gericht bestätigt Eigentumsverletzung und Beförderungspflicht

Urteil: Falschparker muss Schienenersatz-Taxis zahlen

Wer durch dämliches Parken eine Straßenbahn blockiert, muss nicht nur die Kosten fürs Abschleppen übernehmen, sondern auch die durch einen Ersatzverkehr anfallenden. Dies gilt auch dann, wenn hierfür Taxis eingesetzt werden, entschied das Amtsgericht Frankfurt/Main.
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Auf Tram-Schienen zu parken, ist keine gute Idee - aber prinzipiell auch fahrlässig möglich. In jedem Fall ist es ein teurer Spaß, selbst wenn die Behinderung nur eine Stunde dauert. Das erfuhr im vergangenen Jahr ein Autofahrer, der in der Offenbacher Landstraße in Frankfurt den dortigen Linienverkehr blockierte.

Bis das Auto abgeschleppt wurde, richtete das Verkehrsunternehmen einen Schienenersatzverkehr durch Taxis ein. Die hierbei entstandenen Kosten von knapp 950 Euro nebst einer Bearbeitungspauschale von 25 Euro forderte sie von dem Autofahrer. Der aber weigerte sich unter Verweis auf eine fehlende Eigentumsverletzung und Verletzung der Schadenminderungspflicht zu zahlen, und so landete die Geschichte vor Gericht.

Dort sah man die Sache aber eindeutig als Deliktsrecht-Standard. Durch das Fehlverhalten des Autofahrers sei eine Eigentumsverletzung zu Lasten der Verkehrsgesellschaft entstanden, heißt es in der Begründung. Es bedürfe hierzu nicht unbedingt einer Beschädigung der Sache, vielmehr sei eine bloße Nutzungsbeeinträchtigung ausreichend. Der bestimmungsmäßige Gebrauch der Straßenbahn sei an der betroffenen Stelle vollständig aufgehoben gewesen. Auch eine vom Autofahrer vorgetragene Rückfahrt der Straßenbahn sei nicht realistisch, weil hierfür aufgrund fehlender Signalanlagen unzumutbar hoher zeitlicher und personeller Aufwand zu veranschlagen sei.

Da das Verkehrsunternehmen vertraglich zur Erbringung seiner Beförderungsleistung verpflichtet sei, habe zwingend ein Ersatzverkehr eingerichtet werden müssen, zumal es sich nicht um einen Fall höherer Gewalt gehandelt habe. Der Einwand, der Tram-Betreiber hätte den Schaden mindern können, war für das Gericht nicht nachvollziehbar - weder im Hinblick auf die übliche, nach Erfahrungswerten vollzogenen Beauftragung von Taxis noch in der Dauer des Abschleppvorgangs. Auch seien die Abrechnungen der Taxiunternehmer korrekt erfolgt. Das Gericht hatte insoweit auch Zeugen vernommen.

Die Entscheidung (Urteil vom 17.08.2017, - 32 C 3586/16 -) ist rechtskräftig, der Mann muss die rund 1.000 Euro inklusive Zinsen bezahlen.
text  Hanno S. Ritter
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