Gericht: Übersehens eines Schildes kein grober Verstoß
Urteil: Augenblicksversagen schützt vor Fahrverbot
Wer ein Tempolimit in Folge einer kurzen Unaufmerksamkeit übersieht, muss zwar ein Bußgeld bezahlen, kommt aber um das damit oft verbundene Fahrverbot
unter Umständen herum. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Augenblickversagens, wie es ein Gericht zugunsten eines überholenden Taxifahrers
angenommen hat.
§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes nennt als Voraussetzung für ein Fahrverbot eine Ordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten
eines Fahrzeugführers. Doch auch eine deutliche Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit muss nicht unbedingt als grob gewertet werden, entschied das
Amtsgericht Potsdam in einem von der D.A.S.-Rechtsscutzversicherung mitgeteilten Fall.
Ein Taxifahrer war bei erlaubten 70 km/h außerhalb einer Ortschaft mit 111 km/h geblitzt worden. Vor Gericht erklärte er, dass er die entsprechende Strecke
selten fahre und das Schild nicht gesehen habe. Er sei zuvor bei einem Tempolimit von 80 km/h hinter einem Post-Laster hergefahren. Als er das Schild für
die Aufhebung der 80 km/h sah, habe er überholt. Allerdings stand 31 Meter weiter schon ein neues Schild mit der Begrenzung auf 70 km/h wegen Wildwechsel.
Das zweite Schild will der Taxifahrer nicht gesehen haben. Im Normalfall wäre wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h zusätzlich zu einem Bußgeld
ein Fahrverbot von einem Monat fällig geworden. Doch das Gericht sah in diesem Fall von einem Fahrverbot ab, weil es die Schilderung des Betroffenen aufgrund
des Überholvorgangs und des kurzen Abstands als glaubhaft einstufte. Die Angaben zur Beschilderung waren zutreffend.
Das einmalige Übersehen eines einseitig aufgestellten Verkehrszeichens, weil dies verdeckt gewesen sei, könne als sogenanntes Augenblicksversagen bezeichnet werden,
so das Gericht. Es sei also das Ergebnis einer einmaligen kurzen Unaufmerksamkeit, wie sie jeder gelegentlich erlebe. Ein Fahrverbot solle ein Denkzettel für Fahrer
sein, die besonders grob gegen Verkehrsregeln verstießen. Dies sei dem Taxifahrer hier nicht vorzuwerfen, heißt es in der Entscheidung (Urteil vom 23.01.2017, - 88 OWi 4131
Js 34510/16 -).
text Hanno S. Ritter
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