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Donnerstag, 28. März 2024
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Gericht: Keine Begriffsauslegung über den Wortlaut hinaus zulässig

Urteil: Handyverbot gilt nicht für iPod

Obwohl – oder gerade weil – das Handyverbot am Steuer im Gesetz klar geregelt ist, müssen sich immer wieder Gerichte mit der konkreten Ausgestaltung befassen. Etwa mit der Feststellung: Ein Handy ist ein Handy, ein Nicht-Handy ist nicht ein Handy. Geräte, mit denen man nicht oder nur über eine Internetverbindung telefonieren kann, fallen im Sinne der Straßenverkehrsordnung nicht unter den Begriff des Mobiltelefons. Das hat das Amtsgericht Waldbröl entschieden (Urteil vom 31.10.2014, - 44 OWI-225 -).

In dem von der Deutschen Anwaltshotline mitgeteilten Fall wurde einem Mann vorgeworfen, während der Autofahrt sein Handy benutzt zu haben. Im Prozess stellte jedoch heraus, dass es sich bei dem Gerät gar nicht um ein Telefon, sondern um einen Apple iPod, also einen tragbaren mp3-Player, gehandelt hatte. Der insoweit geständige Fahrer hatte das Gerät während der Fahrt zum Diktieren benutzt. Ob er telefoniert hat oder nicht, war jedoch auch nicht wichtig, da das Gesetz bereits das bloße Halten eines Handys unter Strafe stellt. Weil man mit einem iPod jedoch nicht oder nur unter Umwegen über eine Internetverbindung telefonieren kann, war der Mann nicht bereit, die auferlegte Strafe zu bezahlen.

Das Amtsgericht gab dem Fahrer recht. Zwar sei der begriff des Mobiltelefons gesetzlich nicht definiert, so das Gericht. Man verstehe darunter ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziere und daher ortsunabhängig eingesetzt werden könne. Damit fielen Geräte wie "das iPod", mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, nicht unter den Begriff des Mobiltelefons. Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus sei auch im Ordnungswidrigkeitenrecht unzulässig. Weil der Mann auch niemanden gefährdet, geschädigt oder belästigt habe, sei er freizusprechen. Der Staat muss das Verfahren bezahlen.

Dass der Mann bei gleicher Bedienung eines Smartphones schuldig gewesen wäre und mit dem iPod womöglich nicht weniger abgelenkt war, war rechtlich unbeachtlich.
text  Hanno S. Ritter
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