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Donnerstag, 28. März 2024
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Rechtsprechung nicht einheitlich / Gegenseitige Rücksichtnahme oberstes Gebot

Gilt die StVO auf Parkplätzen und in Parkhäusern?

Vorfahrtsregeln, Fahrtrichtung und Geschwindigkeit – die Regeln im Sraßenverkehr sind in der StVO festgeschrieben. Doch gilt diese auch auf Parkplätzen oder im Parkhaus? Die Frage ist umstritten, sowohl unter Autofahrern als auch in der Rechtsprechung. Ein Kurzüberblick. Die Straßenverkehrsordnung gilt grundsätzlich überall dort, wo öffentlicher Verkehr stattfindet, also auf Straßen aller Art, aber auch auf öffentlich genutzten Parkplätzen oder in Parkhäusern. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Hinweisschild "Hier gilt die StVO" aufgestellt ist oder fehlt. Dennoch hat sich in der Rechtsprechung der vergangenen Jahre ein Unterschied zwischen dem Verkehr auf Straßen und dem auf öffentlich zugänglichen Parkflächen herauskristallisiert.

"Die Besonderheit liegt darin, dass die Gerichte Parkplätze nicht wie normale Straßen behandeln und auf diesen Verkehrsflächen daher andere Grundsätze gelten", erklärt Michaela Zientek, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. "So dient ein Parkplatz in erster Linie dem ruhenden Verkehr." Grundsätzlich müssen Autofahrer auf Parkplätzen und in Parkhäusern besonders den Paragraphen 1 der StVO berücksichtigen. Dieser fordert von den Verkehrsteilnehmern ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

Als angemessenes Tempo auf Parkplätzen sehen die Gerichte meist die Schrittgeschwindigkeit mit höchstens 10 km/h an. Auch ist "ständige Bremsbereitschaft" erforderlich. Überhöhte Geschwindigkeit führt regelmäßig zu einer Teilschuld bei einem Zusammenstoß - insbesondere beim rückwärts Ausparken. Generell verlangen die Gerichte eine erhöhte Rücksichtnahme beim Parken: "Wer gerade ein- oder ausparkt, muss immer im Hinterkopf haben, dass andere Autofahrer ebenfalls gerade ein- oder ausparken.", so Zientek. Daher sollten Verkehrsteilnehmer auf einem Parkplatz oder im Parkhaus jederzeit bereit sein, mit dem Parken noch zu warten oder während des Parkvorgangs anzuhalten, damit kein Unfall geschieht (LG Saarbrücken, Az. 13 S 122/12).

Aber auf Parkplätzen gelten noch weitere Regeln, die sich von denen im normalen Straßenverkehr unterscheiden: So werden die Fahrspuren auf einem Parkplatz nicht wie Verkehrsstraßen mit entsprechenden Vorfahrtsregeln behandelt - sie dienen ausschließlich der Suche von Parkbuchten. Daher genießen von rechts aus Parkbuchten kommende Fahrzeuge generell keine Vorfahrt. Das bekannte "rechts vor links" greift nach Ansicht einiger Gerichte bei sich kreuzenden Fahrspuren auf Parkplätzen, wenn die Fahrspuren zwischen den Parkplätzen eindeutig Straßencharakter haben. Das bedeutet, das Fahrbahnnetz auf dem Parkplatz unterscheidet sich deutlich von den Abstellplätzen (AG Solingen, Az. 11 C 193/06).

Dennoch betonte das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 51 C 14792/11) in einer Entscheidung, dass auch markierte Fahrspuren auf Parkplätzen und in Parkhäusern grundsätzlich nicht dem fließenden Verkehr dienen - deshalb können sich Autofahrer nicht auf die üblichen Vorfahrtsregeln wie "rechts vor links" verlassen. Sie müssen immer das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigungspflicht beachten. Und auch, wenn die Fahrbahnen mit Pfeilen versehen sind: Autofahrer müssen jederzeit mit "Falschfahrern" rechnen, denn: Die Pfeile sind lediglich eine Fahrtrichtungsempfehlung (AG Homburg Az. 4 C 175/02). Auch auf der vermeintlichen "Hauptfahrbahn" besteht kein Vorfahrtsrecht.
text  Hanno S. Ritter
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