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Gericht: "Kleine Benzinklausel" nicht immer anwendbar
Urteil: Privat-Haftpflicht haftet auch für Schaden durch Pkw
Urteil: Privat-Haftpflicht
Dreht eine auf dem Beifahrersitz eines abgestellten Pkw sitzende Person den im Zündschloss steckenden Schlüssel, um
Autoradio hören zu können, muss nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern der Privathaftversicherer für den
Schaden eintreten, der dadurch entstanden ist, dass der Schlüssel zu weit gedreht, der Motor gestartet und ein in
der Nähe abgestelltes Fahrzeug durch den losrollenden Pkw beschädigt wurde.
Das hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 3. März 2005 in einem Beschwerdeverfahren, in dem es um
Prozesskostenhilfe für das landgerichtliche Verfahren (LG Bückeburg; - 5 O 49/04 -) ging, entschieden
(- 8 W 9/05 -).
Gegenstand der Prüfung war die sogenannte "Kleine Benzinklausel" in den Bedingungen der Haftpflichtversicherung.
Danach ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen für Schäden, die der Besitzer, Halter, Eigentümer oder Führer
durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.
Die Voraussetzungen dieser Klausel, so entschied das Gericht, seien hier aber nicht erfüllt gewesen. Da die Beifahrerin
den Zündschlüssel nicht etwa umdrehte, um den Motor zu starten und den Pkw fortzubewegen, sondern lediglich über die
Batterie das Autoradio in Gang setzen wollte, fehle es an dem "notwendigen inneren Zusammenhang" mit dem Betrieb des
Fahrzeugs. Daher seien die durch das unbeabsichtigte Losrollen verursachten Schäden an dem in der Nähe geparkten Kfz
nicht von der Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern von der Privathaftpflichtversicherung zu tragen.
text Hanno S. Ritter
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