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Samstag, 20. April 2024
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Gericht: "Kleine Benzinklausel" nicht immer anwendbar

Urteil: Privat-Haftpflicht haftet auch für Schaden durch Pkw

Urteil: Privat-Haftpflicht Dreht eine auf dem Beifahrersitz eines abgestellten Pkw sitzende Person den im Zündschloss steckenden Schlüssel, um Autoradio hören zu können, muss nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern der Privathaftversicherer für den Schaden eintreten, der dadurch entstanden ist, dass der Schlüssel zu weit gedreht, der Motor gestartet und ein in der Nähe abgestelltes Fahrzeug durch den losrollenden Pkw beschädigt wurde.

Das hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 3. März 2005 in einem Beschwerdeverfahren, in dem es um Prozesskostenhilfe für das landgerichtliche Verfahren (LG Bückeburg; - 5 O 49/04 -) ging, entschieden (- 8 W 9/05 -).

Gegenstand der Prüfung war die sogenannte "Kleine Benzinklausel" in den Bedingungen der Haftpflichtversicherung. Danach ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen für Schäden, die der Besitzer, Halter, Eigentümer oder Führer durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht.

Die Voraussetzungen dieser Klausel, so entschied das Gericht, seien hier aber nicht erfüllt gewesen. Da die Beifahrerin den Zündschlüssel nicht etwa umdrehte, um den Motor zu starten und den Pkw fortzubewegen, sondern lediglich über die Batterie das Autoradio in Gang setzen wollte, fehle es an dem "notwendigen inneren Zusammenhang" mit dem Betrieb des Fahrzeugs. Daher seien die durch das unbeabsichtigte Losrollen verursachten Schäden an dem in der Nähe geparkten Kfz nicht von der Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern von der Privathaftpflichtversicherung zu tragen.
text  Hanno S. Ritter
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