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Donnerstag, 18. April 2024
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Gericht: Abschleppen nicht unverhältnismäßig / Halteranfrage nicht erforderlich

Urteil: Behinderten-Auto ohne Parkausweis darf abgeschleppt werden

Liegt in dem auf einem Schwerbehindertenparkplatz abgestellten Fahrzeug der Parkausweis nicht aus und wird das Fahrzeug deshalb abgeschleppt, muss der Halter die Kosten auch dann zahlen, wenn er tatsächlich parkberechtigt ist. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (- 7 A 11726/04.OVG -).

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann, dem ein Schwerbehinderten-Parkplatz in Kaiserslautern zugeteilt ist, den Parkausweis nicht sichtbar in seinem Auto ausgelegt. Mitarbeiter des Ordnungsamtes gingen deshalb von einem Parksünder aus und ließen das Fahrzeug abschleppen. Gegen den Bescheid über zu erstattende Abschleppkosten nebst Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt rund 125 Euro erhob der Mann Klage zum Verwaltungsgericht.

Dieses gab ihm in erster Instanz Recht, insbesondere mit dem Argument, durch das Abschleppen sei kein Parkraum für andere entstanden, weil der Parkplatz speziell dem Kläger zugewiesen sei. Auf die Berufung der Stadt Kaiserslautern wies das Oberverwaltungsgericht die Klage jetzt aber ab.

Ein auf einem Behindertenparkplatz verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug dürfe regelmäßig sofort abgeschleppt werden, betonte das Oberverwaltungsgericht. Denn der so gekennzeichnete Parkraum müsse den parkberechtigten Nutzern unbedingt zur Verfügung stehen. An der Freihaltung von Behindertenparkplätzen bestehe ein "erhebliches öffentliches Interesse". Dieses Interesse sei hier aus der Sicht des Ordnungsamtes dadurch beeinträchtigt gewesen, dass das Auto ohne sichtbar ausgelegten Parkausweis abgestellt war.

Zwar könne das sofortige Umsetzen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeuges ausnahmsweise unverhältnismäßig sein, wenn der Halter aufgrund von Werbeaufschriften auf dem Auto oder dergleichen leicht zu ermitteln sei und dieses selbst wegfahren könne. Weitergehende Ermittlungen wie etwa eine Halteranfrage könnten aber nicht verlangt werden. Deswegen sei es hier nicht zu beanstanden, wenn der Berechtigte zu den Kosten für das Abschleppen seines eigenen Fahrzeuges herangezogen werde.

Eine Revision wurde nicht zugelassen.
text  Hanno S. Ritter
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